Pflegestufe beantragen – was beachtet werden muss

Im Leben gibt es Situationen, die dazu führen, dass die Betroffenen eine Pflegestufe beantragen müssen. Insbesondere, wenn Hilfe bei der täglichen Grundversorgung benötigt wird, ist ein entsprechender Antrag ratsam.

 

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Anschließend prüft ein Gutachter bei einem Hausbesuch den individuellen Pflegebedarf des Antragstellers. Der Begutachtungstermin ist entscheidend für den Erfolg des Antrages. Daher empfiehlt es sich, dass der Pflegebedürftige diesen Termin nicht allein wahrnimmt, sondern Beistand von Angehörigen oder anderen mit seiner persönlichen Situation vertrauten Personen hat. Im Idealfall kann mittels eines Pflegetagebuches, in dem die erbrachten Pflegeleistungen und Hilfestellungen nach Art und Umfang dokumentiert sind, der tatsächliche Pflegebedarf nachgewiesen werden. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse anschließend über die Anerkennung einer Pflegestufe. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Pflegebedürftige hiergegen innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.

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Zur Vermeidung einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe tatsächlich gegeben sind. Eine Pflegestufe beantragen kann der derjenige, der aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für die regelmäßig wiederkehrenden Abläufe des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate Hilfe benötigt. Zu den regelmäßig wiederkehrenden Abläufen zählen beispielsweise Körperpflege, Gehen, Einkaufen, Kochen, Wäschewaschen sowie das An- und Auskleiden.

Wer eine Pflegestufe beantragen muss, sollte eine konkrete Pflegestufe angeben. So erfordert Pflegestufe I eine erhebliche Pflegebedürftigkeit, die anzunehmen ist, wenn mindestens einmal täglich Hilfe bei mindestens zwei Verrichtungen benötigt wird. Zusätzlich muss mehrmals in der Woche Hilfe im Haushalt erforderlich sein. Bei einem geringfügigeren Hilfebedarf kann eine Pflegestufe nicht anerkannt werden. Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) liegt vor, wenn mindestens dreimal am Tag zu unterschiedlichen Tageszeiten Hilfe mit einer Gesamtdauer von mindestens drei Stunden erforderlich ist. Schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) bedeutet, dass sowohl am Tage als auch in der Nacht jederzeit konkreter Hilfebedarf besteht.

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