Mietnebenkosten-Versicherungen: Nicht alle gehören dazu

Gerichtsurteile zeigen immer wieder, dass der Vermieter bei Mietnebenkosten-Versicherungen, diese nicht alle auf den Mieter umlegen kann. Deshalb sollte man seine Nebenkostenabrechnung akribisch prüfen.

 

Experten empfehlen, dass Mieter ihre Nebenkostenabrechnung hinsichtlich Mietnebenkosten-Versicherungen ausgiebig kontrollieren. Denn diese Nebenkosten sorgen Jahr für Jahr für Probleme zwischen Mieter und Vermieter. Oftmals findet man sich innerhalb dieser Streitigkeiten vor Gericht wieder. Wenn die Mietnebenkosten- Versicherungen hinsichtlich der Abrechnung auf die Mieter umgelegt werden, bilden diese Versicherungen immer einen Streitpunkt. Schließlich gibt es viele Mietnebenkosten-Versicherungen, die der Vermieter selbst tragen muss und die deshalb nicht auf die Mieter übertragbar sind. Diese Thematik beschäftigt die Gerichte in Deutschland sehr oft.

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Zurecht werden die Mietnebenkosten oftmals als zweite Miete betitelt. Die Kosten sind von Region zu Region unterschiedlich, oft aber sehr hoch. Versicherungen dürfen im Regelfall nicht auf die Mieter umgelegt werden, während Heizkosten natürlich den größten Anteil innerhalb der Mietnebenkosten ausmachen. Abgerechnet werden dürfen mit den Betriebskosten das Wasser, das Abwasser und die Grundsteuer. Den größten Anteil der Mietnebenkosten machen wie oben bereits erwähnt die Heizkosten aus, die entweder mit den Mietnebenkosten abgerechnet werden oder die der Mieter oft auch mit dem Energieversorger selbst abrechnet. Zu den Betriebskosten zählen auch die Schornsteinreinigung, die Gartenpflege, die Müllabfuhr, die Straßenreinigung und manchmal auch die Hausreinigung. Mietnebenkosten können erheblich nach oben katapultiert werden, wenn Wäschepflege, Gärtner, Ungezieferbekämpfung oder ein Hausmeister ebenfalls mit eingerechnet werden.

Der Vermieter darf hinsichtlich der Versicherung für Mietnebenkosten eine Rechtsschutzversicherung und eine eventuell abgeschlossene Versicherung gegen Mietausfälle nicht auf den Mieter umlegen. Versicherungen allgemeiner Art, wie Gebäudeversicherung und Gebäudehaftpflichtversicherung, dürfen jedoch mit den Betriebskosten abgerechnet werden. Es empfiehlt sich in jedem Fall immer eine detaillierte Überprüfung der Mietnebenkostenabrechnung, damit man von finanziellen Überraschungen verschont bleibt.

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