Mietnebenkosten: Versicherung nicht immer zu bezahlen
Ein häufiger Streitpunkt bei den Abrechnungen der Mietnebenkosten sind die Positionen, die Kosten für Versicherungen ausweisen. Nicht jede Versicherung darf dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
Über 30 Millionen Betriebskostenabrechnungen gehen jährlich den Mietern von Wohn- und Geschäftsräumen zu.Davon soll jede Zweite aus den unterschiedlichsten Gründen falsch sein. Da sehr häufig Mieter zu hohe Nebenkosten zahlen sollen, ist es unerlässlich, die Abrechnung des Vermieters oder der Hausverwaltung genau zu prüfen. Wer sich dazu nicht in der Lage sieht, aber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat, kann sich Rat bei Verbraucherberatungsstellen, Mietervereinen oder einem Rechtsanwalt einholen.
Zunächst einmal muss im Mietvertrag stehen, welche Kosten der Vermieter als Betriebskosten abrechnen darf.
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Welche er davon dem Mieter letztendlich in Rechnung stellen darf, ist der Betriebskostenverordnung zu entnehmen. So ist es nicht gestattet, zum Beispiel einmalige Kosten für die Reparatur der Haustür mit in die Abrechnung aufzunehmen, während die Wartung der Heizungsanlage abrechnungsfähige Kosten sind. Beim Punkt Versicherungen haben Gerichtsurteile für Klarheit gesorgt. Im Allgemeinen heißt das, dass Versicherungen, die sich allein auf das Mietobjekt beziehen, in die Mietnebenkosten einfließen dürfen. Das ist zunächst die Gebäudeversicherung, die zum Beispiel elementare Schäden an dem Gebäude abdeckt. Weiterhin kann der Vermieter die Kosten der Grundstücks- und Gebäudehaftpflicht in der Betriebskostenabrechnung geltend machen. Diese Versicherung zahlt für Schäden, die beispielsweise an einem Auto entstanden sind, auf das ein Dachziegel gefallen ist. Versicherungen allgemeiner Art, die der Vermieter abgeschlossen hat, müssen dagegen vom Mieter nicht anteilig bezahlt werden. Darunter fällt eine Mietausfall-, Reparaturkosten- oder eine Rechtsschutzversicherung.
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