Eine eidesstattliche Versicherung unbedingt vermeiden
Wer eine eidesstattliche Versicherung abgeben soll und aufgefordert wird, sollte dem in jedem Fall entsprechen. Ansonsten droht ein Haftbefehl, der die Angelegenheit noch weiter verschlimmert.
Der Kauf von Konsumartikeln wird uns in der heutigen Zeit sehr leicht gemacht. Egal, um was es sich handelt, Fernseher oder Urlaubsreisen, alles können wir auf Kredit erstehen. Von dieser Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht, zumal die zu zahlenden Zinsen meistens sehr moderat sind und keine Anzahlung anfällt. So lange wir den Verpflichtungen aus diesen Geschäften nachkommen, entstehen uns keine Nachteile. Probleme gibt es immer dann, wenn wir mit unseren Raten in Rückstand geraten. Nach mehrmaliger Mahnung und Aufforderung zur Zahlung wird der Kredit gekündigt. Kann der Kreditnehmer die Kreditrückzahlung nicht vornehmen, setzt ein Prozess bis hin zu einer Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein.
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Die eidesstattliche Versicherung bedeutet, dass der Schuldner ein vollständiges Verzeichnis seines Vermögens erstellen muss. Diese Aufstellung wird notwendig, wenn eine Pfändung bei ihm fruchtlos oder unbefriedigend verlaufen ist und der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung beantragt. Dem Antrag muss ein Bericht des Gerichtsvollziehers über den Verlauf der Pfändung beigefügt werden. Kostenmarken sind ebenfalls einzureichen. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner verpflichtet.
Die eidesstattliche Versicherung darf innerhalb von drei Jahren nur einmal abgegeben werden. Sie wird bei dem betreffenden Prozeßgericht in die Schuldnerliste eingetragen, die für jedermann zur Einsicht offen steht. Erscheint der Schuldner nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder verweigert er diese, so kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher und darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die Verhaftungsgebühr und einen monatlichen Haftkostenvorschuss hat der Gläubiger zu leisten. Gehen diese Zahlungen nicht rechtzeitig ein, so wird der Gläubiger wieder aus der Haft entlassen.
Mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist die Aufnahme eines neuen Kredites in aller Regel unmöglich. Ein entsprechender Eintrag in den gängigen Auskünften ist einsehbar und wird von den Kreditgebern entsprechend genutzt.
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