Die verschiedenen Gründe für eine Haftpflicht-Kündigung
Die private Haftpflichtversicherung wird als Schadenversicherung in den Bereich der Sachversicherungen eingeordnet. Es gibt ordentliche und außerordentliche Kündigungsfristen, um den Versicherungsvertrag zu beenden.
Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Schadenversicherungen. Sie schützt den Versicherungsnehmer, seinen Partner oder seine gesamte Familie vor den finanziellen Folgen von Schäden, die er Dritten gegenüber verursacht hat. Generell gilt für Sachversicherungen, dass sie ohne Angabe von Gründen zum Vertragsablauf kündbar sind. Die genauen Fristen, die für eine solche ordentliche Kündigung einzuhalten sind, stehen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Normalerweise liegt die Kündigungsfrist zwischen sechs Wochen und drei Monaten vor dem Vertragsablauf.
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Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, seine Haftpflichtversicherung auch schon vor dem Vertragsablauf zu kündigen. Allerdings müssen diese Voraussetzungen vom Versicherungsnehmer in der Regel auch unter Beweis gestellt werden. Der erste mögliche Grund für eine außerordentliche Kündigung wird als Wegfall des Risikos bezeichnet. Damit ist der Tod des Versicherungsnehmers gemeint. Auch seine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim kann als außerordentlicher Kündigungsgrund gewertet werden. In diesem Fall müssen die Familienangehörigen der Versicherungsgesellschaft entsprechende Nachweise vorlegen. Kündigungsfristen entfallen hier komplett.
Ebenfalls ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist eine neue Lebensgemeinschaft. Gründen zwei Partner einen gemeinsamen Haushalt und verfügen bis dahin auch beide über eine eigene Privathaftpflicht, kann der jüngere der beiden Verträge gekündigt werden. Der Grund liegt darin, dass in der Haftpflichtversicherung ein Partner kostenlos mitversichert ist. Der häufigste außerordentliche Kündigungsgrund ist ein eingetretener Schadenfall. Hier sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass im Fall eines regulierungspflichtigen Schadens beide Vertragspartner das Recht haben, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats zu beenden. Versicherungsgesellschaften machen von dieser Möglichkeit in der Regel aber nur dann Gebrauch, wenn die Schadenquote eines Vertrages so hoch ist, dass eine Weiterführung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar erscheint.
Eine weitere Möglichkeit, eine Privathaftpflichtversicherung unabhängig von den vorgesehenen Kündigungsfristen aufzulösen, sind Verletzungen der Obliegenheitspflichten. Kommt der Versicherungsnehmer zum Beispiel seinen Beitragszahlungen nicht nach oder versucht er, durch falsche Angaben höhere Erstattungssummen zu erreichen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos aufheben. Im umgekehrten Fall hat auch der Versicherungsnehmer dieses Recht. Es ist allerdings in der Regel sehr schwer, einer Versicherungsgesellschaft eine solche Vertragsverletzung nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus das Recht, eine laufende Haftpflichtversicherung aufgrund von Beitragserhöhungen vorzeitig aufzulösen.
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