Die Einbruchsversicherung schützt im Nachhinein - und zwar so
Nach einem Einbruch stellt sich die Frage, wer den Schaden übernimmt. Eine Einbruchsversicherung schützt vor finanziellen Problemen, die durch Vandalismus und Diebstahl entstehen können.
Von einem Einbruch wird ab dem Moment gesprochen, wenn eine fremde Person mit Gewalt in einen geschlossenen Raum eindringt, um Dinge zu stehlen, die nicht ihr Eigentum sind. Pro Jahr finden etwa 250.000 Einbrüche deutschlandweit statt. Dabei entstehen Schäden in Höhe von 800 Millionen Euro. Bei einem Einbruch in einen privaten Haushalt kommt es durchschnittlich zu einer Schadenshöhe von etwa 1.000 Euro. Damit die betroffene Person auch nach dem Einbruch ausreichend geschützt ist, sollte bei dem Abschluss einer Hausratversicherung darauf geachtet werden, dass eine Versicherung gegen Einbruch explizit enthalten ist. Diese schützt den Versicherungsnehmer nach dem Einbruch vor höheren Verlusten, indem die Werte der gestohlenen Sachen zurückerstattet werden.
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Der betroffene Versicherungsnehmer erhält von der Einbruchsversicherung eine Erstattung des entstandenen Schadens. Dafür listet er die entwendeten Gegenstände und deren Wert auf und reicht ein Schreiben bei der Versicherung ein. Durch Vandalismus entstandene Schäden, wie zerstörte Fenster oder Türen, werden ebenfalls zeitnah und komplett von der Versicherung ersetzt. So muss der Versicherungsnehmer nicht für die teilweise sehr hohen Kosten selber aufkommen. Wichtig ist es, den Einbruch innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei und der Versicherung zur Anzeige zu bringen, damit der Anspruch auf eine Zahlung nicht entfällt.
Die extra Beiträge für eine zusätzliche Versicherung gegen Einbruch richten sich nach dem Sicherheitsfaktor des Gebäudes. Ist eine Alarmanlage enthalten und sind die Fenster abschließbar, sind die Beiträge deutlich geringer, als wenn das Haus oder die Wohnung nur durch dünne Holzfenster geschützt ist. Bei einem Einbruch muss nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht fahrlässig gehandelt hat. Eine fahrlässige Handlung liegt beispielsweise vor, wenn der Raum nicht abgeschlossen, ein Fenster offen war oder teure Wertgegenstände von außen einsehbar waren.
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