Berechnung der Grundsicherung: Wege aus der Armut
2003 führte der Gesetzgeber die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein, um Altersarmut vorzubeugen. Die Berechnung der Grundsicherung erfolgt nach anderen Prinzipien als die der Sozialhilfe.
Viele ältere Menschen erhalten nur eine kleine Rente, die unter oder knapp über dem Existenzminimum liegt. Trotzdem trauen sie sich nicht, die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu beantragen, weil sie zum einen das Stigma des Sozialhilfeempfängers vermeiden wollen und zum anderen Angst haben, dass das Amt die gewährten Leistungen von ihren Kindern zurückfordern könnte. Im Jahre 2003 führte der deutsche Gesetzgeber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein, um versteckte oder verschämte Altersarmut zu vermeiden. Zwar ist diese Leistung aus organisatorischen und rechtlichen Gründen – z. B. um einen Doppelbezug von Sozialhilfe und Grundsicherung zu vermeiden – in die Sozialhilfe eingegliedert und muss auch bei den Sozialämtern beantragt werden, ist aber eigentlich eine eigenständige Leistung. Die Berechnung der Grundsicherung erfolgt nach anderen Kriterien als die der Sozialhilfe.
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Das Wichtigste zuerst: Das Einkommen der Kinder und Eltern – der eigentlich gesetzlich Unterhaltspflichtigen – wird nicht angerechnet. Der Gesetzgeber vermutet dabei, dass deren Einkommen die jährliche Grenze von 100.000 Euro nicht übersteigt. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterhaltspflichtigen über dieser vermuteten Grenze liegen, fordert das Sozialamt eine Offenlegung der Einkünfte. Zudem wird eine gewährte Grundsicherung nicht zurückgefordert.
Folgende Einkünfte des Antragsstellers werden bei der Berechnung der Grundsicherung angerechnet: Erwerbseinkommen, Renten und Pensionen, Unterhalt des Ehegatten oder Lebensgefährten, Elterngeld (wenn es den Grundbetrag von 300 Euro übersteigt), Zinsen und ähnliche Kapitaleinkünfte sowie Unterhaltszahlungen von Kindern oder Eltern. In die Berechnung fließt auch vorhandenes Vermögen wie Immobilien, Gründstücke, ein Auto, Bargeld und Bankguthaben, Wertpapiere wie beispielsweise Aktien sowie Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen ein. Für Vermögenswerte gelten bestimmte Freibeträge. Nicht zum Einkommen gehören der Elterngeldsockelbetrag, (fiktive) Unterhaltsansprüche und die Grundrente gemäß Bundesversorgungsgesetz.
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