Beitragsfreie Versicherungssumme bei Lebensversicherung
Dass bei einer vorzeitigen Kündigung der Renten- oder Lebensversicherungen die Police als beitragsfreie Versicherungssumme trotzdem weitergeführt wurde, mussten Versicherungsnehmer in der Vergangenheit erfahren.
Wenn bei ihrer kapitalbildenden Renten- oder Lebensversicherung bei einem vorzeitigen Ausstieg (vor allem bei Kontrakten, die noch nicht lange gelaufen waren) per Beitragsfreistellung oder Kündigung von den eingezahlten Summen nichts oder nur ein kleiner Teil zur Auszahlung kam - respektive als beitragsfreie Versicherungssumme weiterlief -, gereichte das den Versicherungsnehmern in der Vergangenheit zum Nachteil. Dies war dem Umstand geschuldet, dass in der Anfangszeit der Policen die Kundenbeiträge vor allem zur Vermittlerprovisions-Finanzierung (Deckung der Abschlusskosten) verwendet wurden. Die Versicherungsunternehmen verwiesen auf ihre Geschäftsbedingungen zur Legitimation dieser Berechnungspraxis. Diese Bedingungen beinhalteten bei Vertragskündigung entsprechende Auszahlungs-Informationen in Bezug auf eine beitragsfreie Versicherungssumme, auf die Abschlusskosten und auf den Rückkaufswert.
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Dahingehend entschied jedoch das oberste deutsche Gericht, dass diese Klauseln, die bei fast allen Versicherungsunternehmen identisch sind, nicht wirksam seien. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Klauseln gegen das Transparenzgebot verstießen, die in Paragraph 9 des AGB-Gesetzes aufgeführt sind. Die Richter argumentierten, dass für Kunden bei einem vorzeitigen Ausstieg aus der Versicherung die finanziellen Nachteile in den Versicherungsbedingungen nicht klar ersichtlich seien.
Daraufhin ersetzten die Versicherungsunternehmen die illegalen Bedingungen ganz simpel durch innovative Klauseln. An die Versicherungsnehmer wurden gemäß Treuhänderverfahren (Paragraph 172 Abs. 2 VVG) mit Zustimmung eines neutralen Treuhänders lediglich Informationsschreiben versandt. Der Inhalt blieb jedoch gleich. Unverändert sollten in den ersten Jahren des Versicherungsvertrages von den Beiträgen der Versicherungsnehmer Abschlusskosten finanziert werden und erst danach eine Kapitalbildung erfolgen. Klageverfahren wurden auch gegen diese Praxis geführt, bei denen die Justiz diese Klauseln ebenfalls für nicht zulässig erachtete. Die Ersatz dieser Passi seitens der Versicherungsunternehmen war damit gescheitert.
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