Ausreichender Schutz bei Unfällen: Lkw-Versicherung
Wie bei allen motorisierten Kraftfahrzeugen, muss auch der Halter eines Lkw einen ausreichenden Versicherungsschutz abschließen. Eine Lkw-Versicherung muss mindestens einen Haftpflichtschutz umfassen.
Wenn ein Lkw zugelassen wird, hat der eingetragene Halter dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug zumindest über eine Haftpflichtversicherung abgesichert ist. Dies ist mittlerweile in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt. Die Haftpflicht übernimmt die Schadenssumme, wenn der Halter einen Schaden am Fahrzeug eines anderen verursacht hat. Neben Sachschäden werden auch Personen- und Vermögensschäden sowie nicht materielle Schäden, wie Schmerzensgeld, gezahlt. Die Haftpflicht ist nicht auf den Halter beschränkt, sondern schützt auch den jeweiligen Fahrzeugführer.
Neben dieser Art der Lkw-Versicherung können auch Teil- oder Vollkaskoversicherungen abgeschlossen werden, was sich für viele Lastkraftwagen als sinnvoll erweist, da sie als Nutzfahrzeuge häufig und lange unterwegs sind. Die Einteilung in eine bestimmte Versicherungsklasse, von der sich die Versicherungssumme ableitet, hängt bei einer Lkw-Versicherung von verschiedenen Faktoren ab. Es spielen dabei das Gewicht (mehr oder weniger als 3,5 Tonnen) und die Leistung eine Rolle. Auch die Frage, ob ein Fahrzeug nur im Nah- oder auch im Fernverkehr zum Einsatz kommt, beeinflusst den zu zahlenden Beitrag.
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Kaskoversicherungen decken Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Wie viel dabei die Versicherungsgesellschaft übernimmt, hängt von der Selbstbeteiligung ab. Die Teilkasko zahlt im Falle von Raub, Diebstahl und Fahrzeugbrand sowie bei Schäden, die unmittelbar durch Sturm, Hagel, Blitz oder Überschwemmungen verursacht wurden. Die Vollkasko, deren Beitragssummen entsprechend höher sind, deckt überdies Schäden durch Fremdverschulden, wie Vandalismus ab und zahlt auch bei einem Unfall, den der Versicherungsnehmer selbst verursacht hat. Auch wenn der Unfallverursacher nicht festgestellt werden kann, weil dieser beispielsweise Fahrerflucht begangen hat, tritt die Kaskoregelung in Kraft und zahlt. Kann dem Versicherten jedoch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz nachgewiesen werden, erlischt der Versicherungsschutz. Zu einer Zahlungsverweigerung seitens der Versicherung kommt es auch, wenn der Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs war.
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