Arbeitslosenversicherung: Soziale Pflichtversicherung
Um eine weitere Sicherung des Lebensunterhaltes auch bei Arbeitslosigkeit garantieren zu können, wurde die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit als staatliche Pflichtversicherung eingeführt.
Die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist Teil des Sozialversicherungssystems. Auszubildende und Arbeitnehmer sind pflichtversichert, so wird im Falle einer Arbeitslosigkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Hilfezahlung durch den Staat gewährleistet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Einkommen des Arbeitnehmers. Sie beträgt immer drei Prozent des Bruttogehaltes. Die Beiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen. Von dem zu zahlenden Beiträgen trägt die Hälfte der Arbeitgeber. Dazu ist er rechtlich verpflichtet. Wird der Arbeitnehmer dann arbeitslos, kann er die Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen. Diese bestehen aus Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes, Förderungen und Beratungen für eine berufliche Weiterbildung und aus Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Die Entgeltleistungen werden höchstens zwölf Monate gezahlt. Die Höhe beträgt etwa 65 Prozent des Nettogehaltes, das in den vorangegangenen zwölf Monaten bezogen wurde. Die Entgeltleistungen werden monatlich ausgezahlt.
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Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist, dass der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate seines Berufsleben angestellt war und in die Versicherung somit eingezahlt hat. Ist dies nicht der Fall, wie beispielsweise bei Studenten, so greifen die staatlichen Sozialleistungen.
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