Abschreibungen auf das Anlagevermögen vornehmen

In den meisten Wirtschaftsunternehmen gibt es verschiedene Positionen im Anlagevermögen. Diese Aufwendungen müssen auf die Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsjahre verteilt werden.

 

Unter einer Abschreibung verstehen wir den auf eine einzelne Wirtschaftsperiode entfallenden Aufwand, der durch den Einsatz dieser Vermögenswerte begründet ist, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sich über mehrere Perioden erstreckt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird einzeln von den Finanzbehörden in einer Liste aufgestellt. Hieran haben sich die Wirtschaftsunternehmen zu halten. Eine Abschreibung ist insoweit eine Kostenposition, weil die Vermögensminderung durch die normale betriebliche Inanspruchnahme sowie durch eine vorhersehbare wirtschaftliche Entwertung verursacht wird.

Bei einer Abschreibung gibt es den Abschreibungsgrundwert, von dem die Abschreibung vorgenommen wird. Dieser kann entweder der Anschaffungs- oder Herstellungspreis, der Abschreibungsrestwert sowie Tages- oder Wiederbeschaffungswert sein. Weiterhin gibt es den Abschreibungssatz in Prozent, der für die wertmäßige Vermögensminderung vom Abschreibungsgrundwert gerechnet wird. Der Abschreibungsbetrag ist der Wert, der sich aus dem Abschreibungssatz in Prozent vom Abschreibungsgrundwert ergibt. Der Abschreibungsrestwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungsbeträge.

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Für die Abschreibung gibt es unterschiedliche Abschreibungsarten. Die lineare Abschreibung beispielsweise wird über die gesamte Nutzungsdauer mit dem gleichen Abschreibungsbetrag pro Wirtschaftsjahr erfasst. Die degressive Abschreibung dagegen wird jeweils vom Abschreibungsrestwert des Vorjahres vorgenommen. Der Unternehmer muss sich vor Abschreibungsbeginn auf eine Abschreibungsart festlegen. Die Abschreibung erfolgt bis auf einen Euro. Dieser Betrag wird auch als Erinnerungswert in der Bilanz bezeichnet. Bis zu einer gewissen Kostenhöhe können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Summe abgeschrieben werden. Diese Güter nennt man auch geringwertige Wirtschaftsgüter.

Eine Abschreibung kann verursacht werden durch eine Abnutzung, Substanzverringerung, Preisschwankungen auf dem Markt oder durch den Zeitablauf bei befristeten Rechten, die Patente oder Konzessionen sein können.

Art des Abschreibungsverfahrens: Lineare Abschreibungen

Degressive Abschreibungen als Abschreibungsart

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