Wie kann man sich eine Erfindung patentieren lassen?
Wenn man eine gute Erfindung gemacht hat, sollte man sie zum Patent anmelden, um sein geistiges Eigentum zu schützen. Aber was muss man tun, um sich seine Erfindung patentieren zu lassen?
Ein Patent ist in seiner ursprünglichen Bedeutung so etwas wie ein Gewerbeschein. Heute bezeichnet es eine Urkunde, die dem Besitzer das gewerbliche Schutzrecht über eine Erfindung zuerkennt und ihn dazu ermächtigt, anderen die Verwendung seiner Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht). Unter einer Erfindung versteht man eine technische Lehre bzw. die reproduzierbare Lösung eines technischen Problems. Damit man eine Erfindung zum Patent anmelden kann, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss neu sein, auf einer erfinderischen Betätigung basieren und gewerblich verwendbar sein. Entdeckungen, wie z. B. naturwissenschaftliche Erkenntnisse, gehören nicht zu den Erfindungen.
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Man kann eine Erfindung patentieren lassen, wenn sie die genannten Kriterien erfüllt. Dazu gibt man eine Patentanmeldung beim zuständigen Amt ab, das dann zunächst überprüft, ob die formalen Kriterien der Anmeldung erfüllt sind. Das Formular für die Anmeldung erhält man mitunter auf der Website des Amtes. Gemeinsam mit der Patentanmeldung kann man die Ausführung einer Amtsrecherche beantragen, bei der geprüft wird, ob die Erfindung für ein Patent geeignet ist. Damit man sich eine Erfindung patentieren lassen kann, muss außerdem ein Prüfungsantrag gestellt werden. Durch das zuständige Amt wird dann geprüft, ob die Anmeldung den gesetzlichen Vorschriften genügt und ob die angemeldete Erfindung patentfähig ist. Wird ein positiver Bescheid erteilt, erhält der Erfinder das Patent ausgestellt. Der Prüfungsantrag sollte bis spätestens sieben Jahre nach der Anmeldung vorliegen.
Nach Erteilung des Patents muss der Erfinder seine Novität in einer Patentschrift veröffentlichen. Das zuständige Amt publiziert eine Offenlegungsschrift, in der die Anmeldung des Patentes bekanntgegeben wird. Danach beginnt eine Einspruchsfrist von drei Monaten, in der jeder sein Veto gegen das Patent einlegen kann. Bis zur Anmeldung darf der Gegenstand des Patents nicht bekannt gemacht werden, da er dann patentrechtlich nicht mehr als neu zu bewerten ist. Ein einmal erteiltes Patent hat eine Gültigkeit von 20 Jahren, sofern die Gebühren pünktlich bezahlt werden.
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