Wissenswert in vielen Fällen - anrechenbares Einkommen

Der Begriff anrechenbares Einkommen findet sehr oft Verwendung, insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung und Gewährung von Leistungen der öffentlichen Hand oder bei Unterhaltsfragen.

 

Wer das Geld, das er zum täglichen Leben braucht, selbst verdienen kann, darf sich glücklich schätzen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, einer Wirtschaftskrise oder einer allgemein schlechten Konjunkturlage ist das nicht mehr selbstverständlich. Viele Menschen sind auf die Hilfe anderer angewiesen oder müssen Leistungen der öffentlichen Hand, also des Staates, in Anspruch nehmen, um über die Runden zu kommen.

Und eine solche Situation kann schnell jeden treffen, ob durch Krankheit, einen Unfall oder durch Arbeitslosigkeit, die heute auch nach einer langen Beschäftigungsdauer und Einzahlung in die Sozialkassen schnell im Bezug von Arbeitslosengeld II enden kann. Aber auch alleinerziehende Mütter und Väter können auf die Hilfe Dritter angewiesen sein, wenn das verdiente Geld aufgrund der Kindererziehung und der dadurch nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Arbeitsmöglichkeiten nicht ausreicht. Für alle, die solche Leistungen in Anspruch nehmen müssen, ist der Begriff anrechenbares Einkommen wichtig, denn damit wird berechnet und festgelegt, was von dem selbst verdienten Einkommen für die Berechnung der weiteren Unterstützungsleistung angerechnet wird.

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Wer sich darauf verlässt, dass sein Einkommen unberücksichtigt bleibt, der kann ohne Zweifel eine Überraschung erleben, denn nach wie vor wird erwartet, dass man in erster Linie versucht, für sich selbst zu sorgen und so viel Geld wie möglich verdient. Wer sich nicht daran hält, kann Leistungen gekürzt bekommen, selbst wenn sein oder ihr anrechenbares Einkommen eigentlich nicht ausreicht, um berücksichtigt zu werden. Und dies gilt für alle Aspekte, in denen es um die Beantragung und Gewährung von Leistungen durch die öffentliche Hand oder durch andere Personen geht. Beispiele, bei denen das anrechenbare Einkommen Berücksichtigung findet, sind die Berechnung von Arbeitslosengeld I und II, Wohngeld, BAföG, Kindesunterhalt, Kindergeld, Witwenrente. Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern kann nur einige Beispiele nennen. Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe ein Einkommen angerechnet wird, kann die jeweils zuständige Stelle geben.

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