Wie funktioniert die Einkommensteuer-Grundtabelle?
Die Grundtabelle der Einkommensteuer gibt an, welchen Steuersatz man bei welcher Einkommenshöhe anzuwenden hat. Alle einkommensteuerpflichtigen Personen sollten diese Grundtabelle kennen.
Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Die fällt an zum Beispiel bei abhängig Beschäftigten, die ihren Lohn zu versteuern haben, bei Selbstständigen auf deren Gewinne oder auch im Rahmen der Rentensteuer. Die Einkommensteuer ist damit neben der Mehrwertsteuer die bedeutendste Steuerart in Deutschland. Wichtig ist für die Berechnung der Steuerhöhe die Bemessungsgrundlage bzw. das tatsächlich zu versteuernde Einkommen. Dieses ist nicht gleichzusetzen mit der Höhe aller Einkünfte, die der Einkommenssteuer unterliegen, da Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt werden müssen.
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Da die Einkommensteuer in Deutschland als linear progressive Steuer ausgestaltet ist, ergibt sich ein nach der Einkommenshöhe differenzierter Steuersatz. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Grenzsteuersatz. Dieses gilt aber nur in der Progressionszone, die beim Spitzensteuersatz endet. Danach befindet man sich mit der Besteuerung in einer Proportionalzone, in der der Steuersatz konstant bleibt. Für die Progressionszone ergibt sich dann aber die Notwendigkeit, den anzuwendenden Steuersatz erst berechnen zu müssen. Für diese Aufgabe gibt es die sogenannte Grundtabelle der Einkommensteuer.
Die Grundtabelle gibt an, welchen Steuersatz man bei welcher Einkommenshöhe anzuwenden hat. Die Einkünfte können dabei aus sehr unterschiedlichen Quellen stammen wie etwa aus selbst- oder nicht selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Die Grundtabelle gibt den Steuersatz aber nicht für die Gesamteinkünfte, sondern für das zu versteuernde Einkommen an. Dieses erhält man erst nach Abzug von Freibeträgen etwa für Land- und Forstwirte, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, einem möglichen Altersentlastungsbetrag, von Kinderbetreuungskosten und Pflege-Pauschbeträgen, den Freibeträgen für eigene Kinder und vielen anderen Steuererleichterungen.
Ehegatten sollten darauf achten, dass für sie nicht die Tabelle für unverheiratete Steuerpflichtige, sondern die Einkommensteuer-Splittingtabelle Gültigkeit hat.
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