Tonnagesteuer oder doch "klassische" Gewinnermittlung?

Die sogenannte Tonnagesteuer hat in vieler Hinsicht Vorteile bei der Gewinnermittlung in der Handelsschifffahrt. Gewinne werden auf diese Weise pauschal ermittelt und können so die Steuerlast vermindern.

 

Bei der Tonnagesteuer handelt es sich im eigentlichen Sinn um keine eigene Steuerart, gemeint ist ein spezifisches Vorgehen, um Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen pauschal zu ermitteln. So ist die Tonnagegewinnermittlung der korrekte Begriff.

Sie wurde von der EU entwickelt, um das europäische Schifffahrtsrecht zu vereinheitlichen, und im Rahmen des Schifffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 in deutsches Recht umgesetzt. Deutsche Bedingungen, steuerlich wie technisch, sollten damit an den internationalen Standard angepasst werden. Allerdings spielten auch wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle. Kurz vor der Einführung des Gesetzes wurden die Subventionen an die Schifffahrtsbranche drastisch gesenkt und wenig später ganz gestrichen. Fast zur gleichen Zeit führten die Niederlande eine Tonnagegewinnermittlung ein mit der Folge, dass der Betrieb eines Handelsschiffes unter deutscher Flagge deutlich unattraktiver wurde. Zahlreiche Schiffe wurden daraufhin schon in den ersten Monaten aus Deutschland ausgeflaggt, sodass die Befürchtung bestand, einen nicht unerheblichen Anteil der deutschen Handelsflotte zu verlieren. Im Zuge dieser Verluste wären schließlich auch Werften sowie Teile der Zulieferindustrie ausgelagert worden. Um dieser Abwanderung der Wertschöpfung und die damit verbundene Gefährdung von Tausenden von Arbeitsplätzen entgegen zu wirken, folgte Deutschland dem Beispiel der Niederlande und führte seinerseits eine Tonnagesteuer ein.

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Hierbei wird die Nettoraumzahl (Tonnage) als Grundlage der Gewinnermittlung herangezogen, also die „Größe“ eines Schiffes. In der Regel reduziert sich durch dieses Vorgehen der steuerliche Gewinn und damit die Steuerlast eines Unternehmens. Andererseits ist diese allerdings auch dann zu tragen, wenn keine Gewinne erzielt werden.

Um dieses Modell der Besteuerung in Anspruch nehmen zu können, muss ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wird diesem stattgegeben, ist der Eigentümer für 10 Jahre an das Verfahren gebunden und kann in diesem Zeitraum nicht zu einer Besteuerung nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zurückkehren.

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