Muss man eine Grunderwerbsteuer für Erbpacht bezahlen?

Man muss auch für Grundstücke mit Erbpacht Grunderwerbsteuer bezahlen. Erst nach Eingang der Zahlung gibt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung heraus, mit der man die Eigentumsübertragung abschließen kann.

 

Die Antwort auf diese Frage lautet: ja. Wenn man ein Grundstück mit einem Erbbaurecht erwirbt, muss man auch eine Grunderwerbsteuer bezahlen. Diese Grundstücke werden oft günstiger angeboten und die Verträge sind mit einer langen Laufzeit ausgestattet, sodass man den Ablauf meist nicht mehr selber erlebt. Man erwirbt das Grundstück nicht wirklich, sondern nur das uneingeschränkte Nutzungsrecht auf Lebenszeit. Deshalb kann man auch nach Vertragsabschluss damit machen, was man möchte. Direkt nach der Unterzeichnung des Vertrages muss die Steuer entrichtet werden. Denn erst nach Eingang der Zahlung gibt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die wiederum wichtig für die Eigentumsübertragung und das Bauvorhaben ist.

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Meistens sind die Eigentümer die Gemeinden oder die Kirche, die gern auf diese Art des Grundstückverkaufes zurückkommen. Das Grundstück bleibt in deren Besitz, sie müssen sich aber nicht um die Bewirtschaftung kümmern. Da diese Grundstücke bei uneingeschränktem Nutzungsrecht wesentlich günstiger sind, sind diese Erbpachtverträge für beide Seiten von Nutzen. Dem Finanzamt ist es auch vollkommen egal, wer der Erbpachtgeber ist, ob nun die Gemeinde, ein Unternehmen oder eine Privatperson. Die Grunderwerbsteuer muss derjenige entrichten, der Nutzer des Grundstückes ist.

Nun fragt man sich sicher, ob es eigentlich von Vorteil ist, ein Grundstück mit Erbbaurecht zu erwerben. Die Vorteile liegen auf der Hand. Diese Grundstücke sind wesentlich günstiger und, durch das uneingeschränkte Nutzungsrecht und die sehr lange Laufzeit, kann man praktisch alles darauf bauen, was man möchte. Vorausgesetzt es ist legal. Vor allem Kirchen bieten gern Grundstücke mit Erbpacht an. Die Laufzeit beträgt in der Regel 50 bis 99 Jahre, sodass das Grundstück lange Zeit in der Familie bleibt. Man kann also beruhigt darauf bauen, da man ja auch sehr lange etwas davon hat. Das Erbbaurecht muss sich aber nicht zwangsläufig nur auf das Grundstück beziehen. Manchmal werden auch Immobilien auf solchen Grundstücken mit einem Erbbaurecht versehen. Dann gilt das Gleiche wie für die Grundstücke.

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