Lohnzuschläge werden in der Regel nicht besteuert

Wer in der Nacht, am Sonntag oder an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, wird dafür von den meisten Arbeitgebern zusätzlich bezahlt und genießt mit diesen Zuschlägen auch beim Fiskus Vorteile.

 

Wenn an Sonn- oder Feiertagen und in der Nacht gearbeitet werden muss, erhalten viele Arbeitnehmer Zuschläge auf den gewöhnlichen Lohn. Für Nachtarbeit wird der normale Stundenlohn in der Regel um ein Viertel erhöht, an Sonntagen kann der Aufschlag dann schon 50 Prozent und an Feiertagen auch 100 Prozent und mehr betragen. Solche Zuschläge sind eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, für die es, mit Ausnahme der Nachtarbeit, keine Gesetzesgrundlage gibt, denn nur für nächtliche Arbeitseinsätze schreibt der Gesetzgeber entweder zusätzliche freie Tage oder aber Gehaltszuschläge vor. Wer an Sonn- und Feiertagen arbeiten muss, kann sich dagegen auf kein Gesetz berufen, wenn er Extrazahlungen geltend machen möchte und erhält lediglich Rückendeckung durch die Arbeitsgerichte, die hier zumindest einen Freizeitausgleich zuerkennen.

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Zuschläge auf den Lohn werden ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt, wenn sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Nachtzuschläge bis 25 Prozent und Zusatzzahlungen für Sonntagsarbeit bis 50 Prozent sind genauso steuerfrei wie Feiertagszuschläge bis 125 Prozent. Für die Arbeit am Weihnachtsfest erlaubt der Fiskus sogar steuerbefreite Zuschläge bis zu 150 Prozent des Grundlohns und entschädigt auf diesem Weg den Verzicht der Arbeitnehmer auf ihr Privatleben.

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