Hausbau steuerlich absetzen: der Traum vom Eigenheim
Ein Eigenheim ist eine große Entscheidung. Ob es von der Steuer absetzbar ist, ist nicht für jeden neuen Eigenheimbesitzer möglich, der das Haus selbst nutzt (selbst genutztes Wohneigentum).
Ein Eigenheim zu erbauen oder zu kaufen ist oft der größte Traum der Menschen. Zwar ist es ein kostspieliges Unterfangen, doch schließlich hält so ein Eigenheim ja auch das ganze Leben. Dennoch stellt sich die Frage, ob man nicht etwas Geld beim Bau oder Kauf sparen könnte, zum Beispiel, indem man es von der Steuer absetzt. Doch das ist längst nicht jedem Häuslebauer möglich. Grundsätzlich hat der Schwierigkeiten, der sein Haus selbst nutzt. Das nennt sich selbst genutztes Wohneigentum.
Andere, wenige Kosten sind allerdings geltend zu machen. Möglich ist zum Beispiel, Modernisierungs- und Renovierungskosten steuerlich geltend zu machen. Zur Umsetzung benötigt es eine Rechnung vom Handwerker. Dieser muss eine Rechnung stellen, die nach Lohnkosten und Materialkosten gesplittet wurde. Auf diese Art können 20 Prozent des Lohnes für den Handwerker steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Lohn von Putzfrauen oder Gärtnern. Zu beachten ist, dass der höchste Betrag, den man einfordern und steuerlich geltend machen kann, bei allen genannten bei maximal 600 Euro liegt. Das Finanzamt erkennt Barzahlungen bei diesen Rechnungen nicht an, sondern nur Bezahlungen mit EC- oder Kreditkarten. Der Grund: Nur so ist eine lückenlose Verbindung und durchgehende Linie bei der Bezahlung nachvollziehbar. Schwarzarbeit wird verhindert.
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Ist die Immobilie allerdings vermietet, so kann alles, was mit dem Kauf in Verbindung gebracht wird, steuerlich abgesetzt werden. Laufende Kosten können als Werbekosten bezeichnet und damit ebenso steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch bei einer Einliegerwohnung, die in den eigenen vier Wänden liegt. Hier wird anteilig abgerechnet. Die Kosten, die das Haus noch verursacht, wie Schuldzinsen oder Kosten für die Renovierung, können hierauf steuerlich geltend gemacht werden. Natürlich ist auch dies an eine Bedingung geknüpft: Die Wohnung muss tatsächlich vermietet sein und der Vermieter zahlt auch tatsächlich die Miete. Außerdem darf die Miete nicht unter dem örtlichen Mietspiegel liegen. Dies ist ja oft bei Vereinbarungen zwischen Eltern und Kindern oder Anverwandten der Fall.
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