Gemeinsame Steuerveranlagung nach Heirat empfehlenswert
Wer den Bund fürs Leben schließt, hat danach die Möglichkeit der Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung. Eine gemeinsame Steuerveranlagung bringt in der Regel Vorteile gegenüber der getrennten Veranlagung.
Nach der Eheschließung haben die Ehepartner die Wahl zwischen getrennter oder gemeinsamer Veranlagung zur Einkommenssteuer. Der notwendige Antrag erfolgt durch das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf der ersten Seite des Mantelbogens. Wird kein Antrag gestellt, kommt es automatisch zur Zusammenveranlagung. Dabei werden zunächst die von den Eheleuten im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte getrennt ermittelt und addiert. Anschließend wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach der Grundtabelle berechnet und verdoppelt. Aufgrund des progressiven Steuersatzes führt die Zusammenveranlagung in der Regel zu einem niedrigeren Steuersatz als eine getrennte Veranlagung. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen größere Einkommensunterschiede zwischen den Eheleuten bestehen.
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Zwingend für eine gemeinsame Steuerveranlagung sind eine gültige Ehe und eheliche Lebensgemeinschaft. Insofern bringt auch die Trennung steuerliche Änderungen mit sich. Bei einer Trennung besteht nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch für das Jahr der Trennung die Wahl zwischen gemeinsamer oder getrennter Veranlagung. Danach ist getrennte Veranlagung vorgesehen. Bringt die Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung für die Eheleute steuerliche Vorteile, besteht die Pflicht zur Zustimmung. Verweigert ein Ehepartner diese, kann er gerichtlich dazu gezwungen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die gemeinsame Steuerveranlagung nur für einen Ehepartner lohnend ist.
Die eheliche Lebensgemeinschaft ist nicht aufgehoben, wenn sich die Ehegatten für längere Zeit aufgrund von äußeren Gegebenheiten räumlich trennen müssen. Zum einen betrifft dies beruflich bedingte Auslandsaufenthalte, zum anderen Trennungen wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Hier ist eine gemeinsame Steuerveranlagung weiterhin möglich, wenn die Absicht besteht, die eheliche Lebensgemeinschaft nach Wegfall des Hindernisses wieder herzustellen.
Da nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Ehe Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist, können homosexuelle Paare nicht gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt werden. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eben keine Ehe.
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