Geld verdienen mit Photovoltaik: Umsatzsteuer beachten

Viele Menschen besitzen ein eigenes Haus und haben auf dem Dach eine Solaranlage, mit der Strom erzeugt wird. Hierbei wird Strom in das öffentliche Netz eingespeist, wodurch Umsatzsteuern anfallen.

 

Eine Solaranlage, mithilfe derer aus Sonnenlicht Strom erzeugt wird, wird auch Photovoltaikanlage genannt. Viele Hausbesitzer nutzen bereits diese Möglichkeit auf ihrem Dach, um Energiekosten zu sparen und überschüssigen Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Netz ist bei der Installation einer Photovoltaik-Anlage vorprogrammiert und kann nicht umgangen werden. Dies ist notwendig, da er vor Ort nicht gespeichert werden könnte. Besitzer einer solchen Anlage profitieren davon, indem sie einen bestimmten Betrag pro Kilowattstunde vom zuständigen Stromversorger bekommen. Hausbesitzer treten in diesem Fall als Unternehmer auf, da sie den Strom an das öffentliche Netz verkaufen. Hierbei müssen einige steuerliche Besonderheiten beachtet werden, da die Einnahmen aus der Stromeinspeisung in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt in erster Linie für Privathäuser, die vom Besitzer selbst genutzt werden, bei vermieteten Häusern oder bei gewerblich genutzten Immobilien kann die Steuerlage anders aussehen.

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Grundsätzlich muss für das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage kein eigenes Gewerbe angemeldet werden. Anders als beim Steuerrecht tritt der Hausbesitzer in diesem Fall nicht gewerblich als Unternehmer auf. Steuerlich gesehen können beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage mehrere Steuerarten auftreten: die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Die Einkommensteuer tritt vor allem dann auf, wenn langfristig aus dem Betrieb mehr Überschüsse entstehen als Kosten. Die Verluste, die beispielsweise aus der Anschaffung entstehen, können abgeschrieben und somit steuermindernd eingesetzt werden. Entstehen später Überschüsse, wenn sich die Kosten bereits amortisiert haben, können diese normal versteuert werden. Eine Gewerbesteuer würde beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage erst entstehen, wenn der Gewinn mehr als 24.500 Euro pro Jahr betragen würde. Dies wird jedoch meist mit der Dachfläche eines Privathauses nicht erreicht.

Ein Spezialfall beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist die Umsatzsteuer. Diese wird fällig, wenn der Betreiber regelmäßig mehr als 50 Prozent des erzeugten Stroms einspeist. Unabhängig von entstehenden Gewinnen oder Verlusten muss die Umsatzsteuer gezahlt werden. Ist der Jahresumsatz niedriger als die Grenze von 17.500 Euro, können sich Hausbesitzer als sogenannte Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen. Hierfür sollte ein gesonderter Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Insgesamt bietet die Umsatzsteuer eher Vorteile für Anlagenbetreiber, da eine gezahlte Vorsteuer für die Investition zurückgezahlt wird und die Umsatzsteuer für den laufenden Betrieb auf die Vergütung der Netzbetreiber hinzugerechnet wird. Der Hausbesitzer muss die Umsatzsteuer also nicht selbst zahlen.

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