Eine Körperschaftssteuer-Berechnung durchführen

Viele juristische Personen, wie beispielsweise Vereine, Organisationen oder Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Über das Internet kann leicht herausgefunden werden, wie hoch die Belastung ausfällt.

 

Eine Körperschaft ist laut Gesetz eine juristische Person und hat daher besondere Rechte und Pflichten. Darunter können Vermögensmassen fallen, wie beispielsweise bei Kapitalgesellschaften, oder auch Personenvereinigungen, wie bei Vereinen oder Genossenschaften. Eine Körperschaft muss nicht unbedingt gewinnorientiert handeln, daher fallen einige Steuerarten nur bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften an. Auf die Umsätze einer Körperschaft fällt die Umsatzsteuer an, welche meist auf Rechnungen angezeigt wird. Werden bei einer Körperschaft Angestellte bezahlt, müssen diese Einkommensteuer oder Lohnsteuer zahlen. Im Falle der Lohnsteuer ist das Unternehmen verpflichtet, diese vom Gehalt abzuziehen und an die zuständige Behörde zu überweisen. Letztlich bleibt noch der Gewinn oder das Einkommen der Körperschaft, welches ebenfalls besteuert wird. Zum einen sind Körperschaften oftmals gewerbesteuerpflichtig. Diese Steuer kommt der Kommune zugute, in der die Körperschaft ansässig ist. Hinzu kommt noch die Körperschaftsteuer, die auf das Einkommen der Gesellschaft berechnet wird. Einige Organisationen können auch von der Körperschaftsteuer befreit sein, insbesondere wenn ein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.

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Die Berechnung der anfallenden Steuer ist im Prinzip sehr einfach. Der Steuersatz ist gleichbleibend und kann daher als Pauschale berechnet werden. Zusätzlich muss noch der sogenannte Solidaritätszuschlag, ebenfalls mit einem festen Satz, einberechnet werden. Bei der Besteuerung muss jedoch nur das versteuerbare Einkommen berücksichtigt werden. Dieses kann nach einem bestimmten Schema berechnet werden. Zunächst wird der Jahresüberschuss in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz errechnet. Vom Jahresüberschuss werden verschiedene Posten noch hinzuaddiert und abgezogen. Zunächst werden verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht abziehbare Aufwendungen hinzuaddiert. Ebenfalls wird der Gesamtbetrag aller Zuwendungen hinzuaddiert. Abgezogen werden verdeckte Einlagen und steuerfreie Einkommen. Weiterhin werden Gewinnzuschläge hinzuaddiert und Investitionsabzugsbeträge abgezogen. Bei der Berechnung der einzelnen Posten sollten im Zweifel Experten hinzugezogen werden. Das Ergebnis der einzelnen Posten wird als steuerlicher Gewinn bezeichnet.

Vom steuerlichen Gewinn werden abzugsfähige Zuwendungen abgezogen, woraus sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. In vielen Fällen wird bei einer Körperschaft ein steuerlicher Verlustabzug durchgeführt. Ist dieser Betrag ebenfalls abgezogen, müssen noch Freibeträge abgezogen werden, die bei einigen Körperschaften einberechnet werden können. Ein Steuerberater kann dabei helfen, wenn es um Fragen der Freibeträge geht und bei welchen Körperschaften diese zutreffen. Sind alle abzugsfähigen Posten abgezogen, ergibt sich daraus das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. Darauf kann anschließend der feste Steuersatz berechnet werden, ebenso wie der fällige Solidaritätszuschlag. Daraus ergibt sich schließlich die Summe, die als Körperschaftsteuer an die Finanzbehörde überwiesen wird. Im Normalfall werden sämtliche Beträge in der Steuererklärung festgehalten und es ergeht ein Bescheid von der zuständigen Behörde. Ist die Körperschaftsteuer für ein Jahr bezahlt, kann der Gewinn für das nächste Jahr erwirtschaftet werden.

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