Eine Aufsichtsratsvergütung versteuern und sparen

Viele Großunternehmen haben aufgrund ihrer Geschäftsform einen Aufsichtsrat und bezahlen die Mitglieder entsprechend. Diese Vergütungen unterliegen im Steuerrecht einigen Spezialbestimmungen, die beachtet werden sollten.

 

Viele Großunternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft besitzen einen Aufsichtsrat, der die Aktivitäten der Geschäftsführung überwacht. Die Mitglieder dieses Überwachungsgremiums betreiben einen gewissen Aufwand in ihrer Funktion und werden dementsprechend für ihre Tätigkeit bezahlt. Steuerlich ist es unerheblich, wie das Überwachungsgremium genau bezeichnet wird, es kommt lediglich auf die Funktion an. Die relevante Steuer bei der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern ist die Körperschaftsteuer, da sie von einer Körperschaft bezahlt werden. Wichtig bei der steuerlichen Erfassung ist der Abzug für körperschaftsteuerliche Zwecke. Die Aufwendungen für die Mitglieder eines Aufsichtsrates können grundsätzlich als Betriebsausgaben betrachtet werden. Bei der Vergütung von Überwachungspersonen gilt eine Spezialregel, welche ein Abzugsverbot zur Hälfte verhängt. Daher können nicht sämtliche Ausgaben und Vergütungen für die Aufsichtsratsmitglieder von der Körperschaftsteuer abgezogen werden. Die Hälfte der Beträge müssen in der Bilanz daher wieder hinzugerechnet werden, um sie steuerlich zu erfassen. Die Körperschaftsteuer ist die Steuerform, die von der jeweiligen Gesellschaft oder dem Unternehmen zu zahlen ist. Bei der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern gibt es jedoch auch noch die Einnahmenseite bei den Überwachungspersonen selbst, die ebenfalls steuerlich betrachtet werden muss.

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Grundsätzlich wird ein Aufsichtsratsmitglied steuerlich als Unternehmer betrachtet. Alle Einkünfte werden daher als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gesehen und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Aufsichtsratsmitglieder legen der Kapitalgesellschaft dementsprechend eine Rechnung vor, in der die Umsatzsteuer aufgeführt ist. Ausnahmen gibt es lediglich bei sogenannten Kleinunternehmern bis zu einem bestimmten Jahresumsatz. Meist überschreiten Aufsichtsratsmitglieder großer Firmen jedoch diesen Freibetrag und müssen daher für ihre Einnahmen die Umsatzsteuer berechnen. Aufsichtsräte müssen für ihre Tätigkeit alle Einnahmen der Regelsteuer unterziehen. Von der Umsatzsteuer können daher keine Abzüge gemacht werden. Die Höhe der Umsatzsteuer kann nach einer Tabelle der Finanzbehörden berechnet werden. Die Kapitalgesellschaft kann bei der Zahlung des Rechnungsbetrags die Vorsteuer abziehen, wenn diese mit allen Pflichtangaben auf der Rechnung aufgeführt ist.

Besondere Regelungen können auftreten, wenn Aufsichtsratsmitglieder im Ausland wohnen und von einer inländischen Gesellschaft bezahlt werden. Hierbei gibt es einen gesonderten Steuerabzug, der von der Körperschaft einbehalten wird. Dieser Abzug wird mit einem fixen Prozentsatz berechnet. Der aktuelle Prozentsatz der sogenannten Aufsichtsratsteuer kann bei den zuständigen Finanzbehörden nachgefragt werden. Aufsichtsratsmitglieder können bei speziellen Regelungen ihrer Besteuerung einen entsprechenden Steuerberater zu Hilfe nehmen, um alle auftretenden Fragen und Spezialfälle zu klären. Wichtig ist stets die Aufbewahrung aller Belege und Abrechnungen.

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