Die Versteuerung von Dienstwagen ist verpflichtend

Die Dienstwagen sollen das zugehörige Unternehmen repräsentieren. Deshalb ist es nicht unwichtig, dass ein solches Dienstfahrzeug einen guten Eindruck vermittelt und gute Werbung darstellt.

 

Ein Dienstwagen ist ein von einem Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenes Fahrzeug. Der Arbeitnehmer nutzt dieses Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstätte selbst und für mögliche Betriebsfahrten zum Beispiel für Geschäftsreisen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist die Vermeidung der Nutzung des eigenen Privatfahrzeuges. Durch weite Wegstrecken, die jährlich betriebsbedingt zurückgelegt werden müssten, würde durch Verschleißerscheinungen der Wert des privaten Automobils erheblich gesenkt werden. Das Dienstfahrzeug, das in Deutschland auch Betriebswagen genannt wird, ist in seiner Funktion auch eine Art Repräsentant des Unternehmens. Ein Dienstfahrzeug, das keinen positiven Eindruck bei einem potenziellen Kunden vermittelt, wird verursachen, dass das Unternehmen von diesem Betrachter möglicherweise gemieden werden wird.

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Ein Dienstfahrzeug kann selbst Funktionen ausführen und ist somit auch eine Art Arbeitsgerät. Zum Beispiel ist der Dienstwagen des Maurers eventuell mit einer Ladefläche ausgestattet, um Steine und Zement transportieren zu können. Das Dienstfahrzeug des Elektrikers für Serviceeinsätze bei Kunden in deren Haushalten wird mit mobiler Messtechnik und Prüfungsgeräten ausgestattet sein. Andere Fahrzeuge, wie die von Finanzberatern, sind schlicht, sollen aber einen gehobenen Eindruck vermitteln und so den Status des Unternehmens repräsentieren.

In Deutschland unterliegt die Nutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer der Versteuerung. Bei dieser Versteuerung gilt die sogenannte pauschale 1-Prozent-Regel. Das bedeutet, dass der Brutto-Listenpreis des Automobils nach Abrundung auf volle 100 Euro auf die dann sich ergebenden 1 Prozent berechnet wird. Zusätzlich wird die tägliche Wegstrecke des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitsort multipliziert mit einem Wert von 0,03 Prozent. Somit ergibt sich zum Beispiel für eine Fahrt von 50 Kilometern zum Arbeitsplatz und einem Listenpreis des dienstlich genutzten Fahrzeugs von 40.000 Euro ein zu verrechnender Wert von 600 Euro. Zusammen mit den 400 Euro aus der 1-Prozent-Regel ergibt sich eine Summe von 1.000 Euro. Dieser Gesamtwert wird dann als der geldwerte Vorteile bezeichnet. Bei einem Arbeitnehmer, der als Bruttogehalt monatlich 2.500 Euro erhält, errechnet sich ein steuerpflichtiger Lohn von 3.500 Euro. Auf diese Weise werden die Gesamtkosten des Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer verrechnet und abgegolten. Zu diesen Gesamtkosten zählen neben dem Anschaffungswert die Zinsen, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungsgebühren, eventuelle Reparaturen, die Abschreibungen, Kraftstoffe und Wartungen.

Sollte ein Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und eventuell gekündigt werden, ist dieser verpflichtet, das Dienstfahrzeug dem Arbeitgeber wieder zu überlassen. Die Überlassung hat möglichst ohne Beschädigungen am Fahrzeug zu erfolgen; der Arbeitnehmer muss alle von ihm selbst verursachten Schäden beseitigen. Zu dieser Maßnahme der Verbesserung ist der Arbeitnehmer aufgrund des sogenannten Grundsatzes der Arbeitnehmerhaftung verpflichtet. Nicht vom Arbeitnehmer verursachte Schäden müssen durch diesen nicht übernommen und beseitigt zu werden, da sie zu Lasten des Arbeitgebers fallen.

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