Die Lohnsteuertabelle – Leitfaden für Steuerpflichtige

In der Lohnsteuertabelle, herausgegeben vom Bundesministerium für Finanzen, kann der Steuerpflichtige leicht ablesen, wie viel Lohn- bzw. Einkommensteuer er auf seinen Arbeitsverdienst an das Finanzamt zu entrichten hat.

 

Die Lohn- und Einkommensteuer in der Bundesrepublik Deutschland wird nach zwei Grundkriterien berechnet. In der Grundtabelle befinden sich die Steuersätze für Alleinstehende. Gemeinsam veranlagte Ehepartner entnehmen dem für sie gültigen Steuersatz aus der Splittingtabelle. Mithilfe dieser Lohnsteuertabelle kann sich jeder Arbeitnehmer ausrechnen, ob er bei seiner Lohn- beziehungsweise Einkommensteuererklärung mit einer Steuernachzahlung rechnen muss oder sich auf eine Steuererstattung durch die Finanzverwaltung freuen kann.

Die Grundlagen für das Verfahren, nachdem das Bundesfinanzministerium die Lohnsteuertabelle festlegt, findet man in § 39b EStG (Einkommensteuergesetz). In einem öffentlich einsehbaren Ablaufplan gibt das BMF Einblick, wie die Tabelle entsteht und berechnet wird. Mit berücksichtigt werden hier auch die Punkte Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Berechnung der Tabellenzahlen schließt sowohl tägliche als auch monatliche oder jährliche Einkommensleistungen ein. Selbst nicht versteuertes Einkommen aus Vorjahren findet hier anteilmäßig Beachtung.

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Arbeitnehmer, die ihre Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung selbst erstellen, können mithilfe der Lohnsteuertabelle ablesen, wie hoch die Steuerlast auf das zu versteuernde Einkommen ausfallen wird. Auch darüber, ob die monatlichen Vorauszahlungen, die vom Arbeitsverdienst einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden ist, ausreichen, gibt die Tabelle Auskunft. Während es sich für Alleinverdiener relativ leicht ablesen lässt, wie hoch der entsprechende Steuersatz ist, müssen Ehepaare bei der Splittingtabelle schon etwas genauer hinsehen. Denn hier finden unter anderem natürlich auch gemeinsame oder unterhaltsberechtigte Kinder Beachtung. Die Beträge aus den einzelnen Tabellen können natürlich immer nur ein ungefährer Berechnungspunkt sein. Welche steuerlichen Einsparmöglichkeiten das Finanzamt anerkennt oder eventuell ablehnt, kann hier keine Berücksichtigung finden. Bei der Berechnung, ob die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuervorauszahlung ausgereicht hat, müssen auch bereits auf der Steuerkarte eingetragene Steuerfreibeträge berücksichtigt werden.

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