Die Kilometerpauschale bei den Steuern geltend machen

Seit dem 18. März 2009 können die Kilometer, die man zur Arbeitsstätte zurücklegt, in der Steuererklärung wieder in vollem Umfang geltend gemacht werden. Das gilt auch rückwirkend zum 1. Januar 2007.

 

Wer mit seinem privaten Kraftfahrzeug oder einem anderen Verkehrsmittel von seiner Wohnung bis zu seinem Arbeitsplatz fährt, kann eine Pauschale für die gefahrenen Kilometer steuerlich absetzen. Für einen Personenwagen kann der Arbeitnehmer pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro berechnen. Bei einem Motorrad sind es 0,13 Euro; ein Mofa wird mit 0,08 Euro und ein Fahrrad mit 0,05 Euro pro Kilometer abgerechnet. In dieser Summe, die das Finanzamt pauschal anerkennt, sind alle Kosten für das Fahrzeug wie Reparaturen, Benzin, Abschreibung oder Versicherungen enthalten. Wenn auf dem Weg von oder zur Arbeit jedoch ein Unfall passiert, können diese Kosten zusätzlich als Werbungskosten angegeben werden.

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Zwischenzeitlich galt eine andere Regelung, nach der die ersten zwanzig gefahrenen Kilometer in der Steuererklärung nicht berücksichtigt wurden. Jetzt wird aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichts wieder die volle Kilometerzahl anerkannt. Dabei gilt nur die einfache Strecke, also nur der Hinweg. Weiterhin muss der kürzeste Weg zum Einsatzort gewählt werden. Wer zum Beispiel seine Arbeitskollegen in einer Fahrgemeinschaft von zu Hause abholt, darf nur die Kilometer für den direkten Weg anführen.

Zur Berechnung des Kilometergeldes wird zunächst die Zahl der Arbeitstage bestimmt, an denen der Steuerpflichtige mit dem eigenen Auto zur Arbeitsstätte gefahren ist. Dabei dürfen diejenigen Tage nicht berücksichtigt werden, an denen der Arbeitnehmer wegen Urlaub, Krankheit oder des Mitfahrens in einer Fahrgemeinschaft den Wagen nicht benutzt hat. Ein Beispiel: Bei einem Einsatz an 200 Arbeitstagen werden diese mit der gefahrenen Kilometerzahl von 25 multipliziert. Dieses Ergebnis wird in einem nächsten Schritt mit der Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer multipliziert. Die daraus resultierende Summe von insgesamt 1.500 Euro kann der Arbeitnehmer nun als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das ist allerdings nicht der Betrag, der ausgezahlt wird, sondern stellt lediglich die Summe dar, die von dem gesamten Einkommen abgezogen wird, das man zu versteuern hat. Das Kilometergeld verringert also das Einkommen, für das der Arbeitnehmer Steuern zu zahlen hat. In diesem Zusammenhang entstehen aufgrund der unterschiedlichen Steuerlast und Steuerklassen des einzelnen Steuerzahlers verschiedene Beträge, die für die Fahrt zur Arbeitsstätte erstattet werden.

Besondere Regelungen gelten für die Arbeitnehmer, die während des Tages mehrere Arbeitsstätten ansteuern oder über zwei Wohnsitze verfügen. Damit diese persönliche Situation steuerlich korrekt abgerechnet werden kann und man kein Geld verschenkt, sollten Betroffene für diesen Fall den Rat von Beratungsstellen oder einem Steuerberater einholen. Häufig kontrollieren Finanzbeamte die Angaben, die zum Thema Kilometergeld gemacht werden, in besonderer Weise. Daher sollte nicht nur die Zahl der Arbeitstage, sondern auch die gefahrene Kilometeranzahl den Tatsachen entsprechen. Wer zu verschiedenen Arbeitsorten fährt, sollte die Einsätze durch ein Fahrtenbuch und die Angabe der besuchten Firmen oder Personen belegen können. Auf jeden Fall lohnt es sich für jeden Steuerpflichtigen, die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte steuerlich geltend machen.

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