Seit 1997 wird in Deutschland keine Vermögenssteuer mehr erhoben. Der Vermögenssteuer Höchstsatz lag damals bei ca. einem Prozent und musste auf das Nettovermögen und Erträge aus Kapitalanlagen gezahlt werden.
Bis 1997 musste in Deutschland Vermögenssteuer gezahlt werden. Der verhältnismäßig niedrige Prozentsatz wurde vom Nettovermögen, das heißt dem Bruttovermögen abzüglich der Schulden, abgezogen und kam den Ländern zu Gute. Ende 1996 erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht die Vermögenssteuer und insbesondere die Art ihrer Berechnung für verfassungswidrig. Kurz darauf wurde sie gleich ganz abgeschafft. Dennoch ist sie weiterhin Thema in politischen Diskussionen, gerade von Parteien und Gruppierungen des linken Spektrums wird sie immer wieder eingebracht, besonders als Mittel zur Konsolidierung der gebeutelten Länderhaushalte. Als Beispiel einer verfassungsgemäßen Vermögenssteuer werden dabei gerne Nachbarländer wie Frankreich oder die Schweiz genannt, die diese Abgabe immer noch einfordern.
Ein Vermögenssteuer Höchstsatz in dem Sinne, wie es ihn bei der Einkommenssteuer gibt, existiert nicht. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer ist, beziehungsweise war, der Vermögenssteuersatz nicht progressiv. Das heißt, dass jeder Bürger den gleichen Prozentsatz zahlen musste, ungeachtet seines tatsächlichen Vermögens. Im Ergebnis, alsodie realen Beträge, unterschieden sich die Abgaben dann natürlich erheblich. Die Einkommenssteuer dagegen wird in Deutschland progressiv berechnet, dass heißt bei höherem Einkommen zahlt man nicht nur mehr Geld in Euro, sondern gibt einen höheren Prozentsatz ab. So zahlt man bis zu einem gewissen Lohnniveau gar keine Steuern, während der Spitzensteuersatz bei einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro für Alleinverdiener beginnt und derzeit 42% beträgt.
Von einem Vermögenssteuer Höchstsatz kann man aber insofern sprechen, als der Steuerzahler auf verschiedene Vermögenswerte verschieden hohe Abgaben machen musste. Ab einem Freibetrag von damals noch 120.000 Mark schlugen verzinsliche Wertpapiere mit einem, Aktienanteile dagegen nur mit einem halben Prozent zu Buche. Immobilienwerte wurden noch weniger besteuert, was letztendlich auch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich der Rechtswidrigkeit der Vermögenssteuer geführt hat. Für eine Wiedereinführung müssten also lediglich in der Berechnung Änderungen vorgenommen werden.
