Mängel und Rechte: Mietminderung bei Wasserschaden

Dass man als Mieter einer Wohnung oder eines Hauses regelmäßig seine Miete bezahlt, sollte selbstverständlich sein. Bestehen jedoch Mängel, die die Lebensqualität beeinflussen, ist eine Mietminderung möglich.

 

Zwischen einem Vermieter und dem Mieter einer Immobilie wird ein Vertrag abgeschlossen, der für beide Parteien Rechte und Pflichten beinhaltet. So muss der Mieter die Räumlichkeiten in einem angemessenen Zustand belassen und für das Bewohnen derselben regelmäßige Mietzahlungen leisten. Der Vermieter dagegen garantiert dafür, dass die Immobilie sich in genau dem Zustand befindet, der im Mietvertrag festgehalten wurde, sodass ein Bewohnen und Nutzen im vereinbarten Umfang problemlos möglich ist. Nicht selten ist es aber der Fall, dass die Immobilie bereits bei der Übergabe oder auch zu einem späteren Zeitpunkt Mängel aufweist, die dies erschweren oder schlimmstenfalls sogar unmöglich machen. Der Vermieter hat dann die Verpflichtung, diese Mängel zu beseitigen. Für die Dauer des nicht einwandfreien Zustands des Wohnraums kann eine Mietminderung stattfinden – genauer gesagt sieht das Gesetz vor, dass diese automatisch eintritt, wenn die Immobilie Mängel aufweist. In welchem Maße die Miete gemindert werden kann, hängt davon ab, welcher Mangel auftritt und inwiefern dieser die Nutzung des Wohnraums und somit das Leben des Mieters beeinträchtigt. Ist ein Bewohnen der Räumlichkeiten vollkommen unmöglich, kann sogar vollständig auf die Mietzahlung verzichtet werden, solange dieser Zustand andauert.

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Der Mieter hat demnach immer dann das Recht, die Miete nur in einem geminderten Ausmaß zu zahlen, wenn erhebliche Missstände in Zusammenhang mit der Immobilie auftreten. Kleine Mängel berechtigen nicht dazu, den Betrag zu reduzieren. Allerdings ist der Mieter selbst dafür verantwortlich, den Vermieter von den Missständen in Kenntnis zu setzen und die Höhe der Mietzahlungen entsprechend zu verringern – lässt man dieses Recht verfallen und zahlt trotzdem die volle Miete, gibt es keinen Anspruch auf Nachzahlungen. Gründe für Mietminderungen können unter anderem Funktionsstörungen der Heizungen, sanitären Einrichtungen oder Küchengeräte, Baulärm, undichte Fenster, Warmwassermangel oder ein Wasserschaden sein. Letztere können aus den unterschiedlichsten Gründen auftreten, beispielsweise durch eine natürliche Ursache wie etwa ein Unwetter oder durch einen Rohrbruch. Je nachdem, wie stark die Wohnung von der Feuchtigkeit in Mitleidenschaft gezogen wurde, sind Mietminderungen zwischen 20 und 50 Prozent möglich. Ob der Vermieter selbst an dem Missstand eine Schuld trägt, spielt übrigens keine Rolle: Auch wenn er nichts damit zu tun hat, besteht durchaus das Recht, die Miete zu mindern, bis der Schaden behoben wurde. Die tatsächliche Höhe der möglichen Mietminderung entscheidet sich immer am Einzelfall und kann nicht pauschal veranschlagt werden. Ein offenes Gespräch mit dem Vermieter kann in keinem Fall schaden.

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