Die verschiedenen Kündigungsfristen von Mietwohnungen

Für den Vermieter und den Mieter gelten unterschiedliche Kündigungsfristen von Mietwohnungen. Bei befristeten Mietverträgen gelten außerdem gesonderte Regelungen für beide Parteien.

 

Das Mietrecht sieht unterschiedliche Kündigungsfristen von Mietwohnungen vor. Bei einem herkömmlichen unbefristeten Mietverhältnis kann der Mieter prinzipiell mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die früher existierende Staffelung entsprechend der bisherigen Mietdauer entfällt für den Mieter. Für den Vermieter bleibt sie allerdings weiterhin bestehen. Die Dreimonatsfrist gilt für ihn deshalb nur dann, wenn der Mieter höchstens fünf Jahre in der Wohnung gelebt hat. Bei einer Mietdauer von mehr als fünf und weniger als acht Jahren muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einhalten, bei mehr als achtjährigem Vertragsverhältnis sind es sogar neun Monate. Hier sind die Kündigungsfristen von Mietwohnungen also eindeutig zum Vorteil des Mieters geregelt.

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Eine Ausnahme bilden allerdings befristete Mietverträge. Diese konnten früher in zwei unterschiedlichen Varianten abgeschlossen werden. Beim einfachen Zeitmietvertrag konnte der Mieter zwei Monate vor Vertragsende auf eine Fortführung des Mietverhältnisses bestehen, sofern der Vermieter keinen wichtigen Kündigungsgrund nennen konnte. Diese Regelung ist aber bei Neuverträgen nicht mehr möglich. Heutzutage kann man nur noch den sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen. Hierbei ist die Vertragslaufzeit für beide Parteien bindend. Dabei ist für beide Seiten sowohl eine vorzeitige Kündigung als auch eine Verlängerung ausgeschlossen. Außerdem muss der Grund für die Befristung schriftlich festgehalten werden. Als solcher gilt beispielsweise eine geplante Eingennutzung seitens des Vermieters nach Ende der Vertragslaufzeit. Allerdings hat der Mieter die Möglichkeit, vier Monate vor Vertragsende anzufragen, ob die angegebenen Gründe weiterhin existieren. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Anfrage innerhalb eines Monats zu beantworten. Falls sich die Begründung inzwischen gänzlich erledigt hat, kann der Mieter verlangen, dass der Vertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt wird. Sollte der Befristungsgrund allerdings weiterhin bestehen, muss der Mieter in jedem Fall zum vertraglich festgehaltenen Termin ausziehen.

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