Wie sieht der Ablauf einer Privat-Insolvenz aus?

Wenn es zur Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson kommt, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet. Falls man zu den Betroffenen eines solchen Verfahrens gehört, sollte man dessen Ablauf genau kennen.

 

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten lässt es sich leider nicht vermeiden, dass manche Haushalte eine Privatinsolvenz anmelden müssen. Manche Haushalte oder Privatpersonen übernehmen sich auch mit Konsumentenkrediten und geraten dann in die Lage, dass sie Ratenzahlungen nicht mehr leisten können. In Deutschland existiert für diesen Fall das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren, das der Abwicklung der Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person dient. Häufig wird daher auch der Begriff der Privatinsolvenz verwendet. Ziel dieses Verfahrens ist es, den Gläubigern zu einer Befriedigung zu verhelfen, die ihrem jeweiligen Forderungsanteil gegenüber dem zahlungsunfähig gewordenen Schuldner entspricht.

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Aus Sicht des Schuldners wiederum dient die Privatinsolvenz dem Zweck, einen finanziellen Neustart machen zu können. Wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und die sogenannte Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist, kann der Schuldner von der Restschuldbefreiung Gebrauch machen.

Zuerst muss der Gläubiger aber die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Er stellt dazu einen Schuldenbereinigungsplan auf und legt diesen den Gläubigern vor. Man wendet sich dazu an eine Schuldnerberatungsstelle oder einen spezialisierten Rechtsanwalt, die das Verfahren leiten. Falls der Rückzahlungsplan von einem Gläubiger abgelehnt werden sollte, kommt es zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, dem eigentlichen Insolvenzverfahren. Die Erfolgsaussichten des Schuldenbereinigungsplanes werden dann nicht mehr von den Gläubigern selbst, sondern von einem Gericht geprüft. Ist auch dieses von einem möglichen Erfolg nicht überzeugt, wird dann die Privatinsolvenz eingeleitet. Das pfändbare Vermögen des Schuldners wird an die Gläubiger ausgegeben. Für diese Aufgabe wird ein Treuhänder beauftragt.

Damit die Restschuld gestrichen werden kann, muss eine sechsjährige Wohlverhaltensphase überstanden werden, während der der pfändbare Anteil des Einkommens und die Hälfte möglicher Erbanteile an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Ist die Wohlverhaltensphase abgelaufen, kann die Befreiung von der Restschuld beantragt werden.

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