Wie lässt sich der unerwünschte Schufa-Eintrag löschen?
Die Schufa speichert Daten aller Personen, die im Geschäftsverkehr tätig werden. Es stellt sich daher die Frage, wie man einen Schufa-Eintrag löschen kann, der vertrauliche Informationen verrät.
Die Schufa ist ein Dienstleistungsunternehmen, das sich auf die Erfassung von Angaben zum geschäftlichen Verhalten der deutschen Bundesbürger spezialisiert hat. Die Datensammlung dient im Wesentlichen dem Zweck, Vertrauen zwischen Geschäftskunden zu schaffen und Zeugnis darüber abzulegen, ob ein bestimmter Verbraucher kreditwürdig ist. Die Schufa soll daher sowohl den Kreditinstituten bei der Überprüfung des Antragstellers für ein Darlehen helfen, als auch den Verbraucher zur unkomplizierten Kreditaufnahme befähigen. Zur Einsicht in die Daten wird eine Schufa-Auskunft erteilt, die der Bürger selbst und sein Geschäftspartner nach Genehmigung einholen können.
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In den Datensätzen sind sogenannte Positiv- und Negativmerkmale gespeichert. Positive Einträge deuten darauf hin, dass sich der Verbraucher am Geschäftsleben beteiligt hat und ihm dabei korrektes Verhalten bestätigt werden kann. Es sind Informationen zu seiner eigenen Person und weitere Daten, wie Angaben zu Handyverträgen, Girokonten und Kreditgeschäften gespeichert, die keine Auffälligkeiten aufweisen. In einem negativen Schufa-Eintrag sind hingegen Hinweise enthalten, die ein vertragswidriges Verhalten aufzeigen. So können beispielsweise nicht beglichene Forderungen oder eine eidesstattliche Versicherung gespeichert sein. Angaben zum Einkommen oder Kontostand dürfen hingegen nicht erfasst werden.
Da sich bei Unachtsamkeit schnell ein negativer Eintrag ergeben kann und dadurch unvorteilhafte Voraussetzungen für weitere Vertragsverhältnisse geschaffen werden, sollte man den Schufa-Eintrag löschen lassen. Die Einträge werden grundsätzlich nach drei Jahren herausgenommen. Zeitnaher lässt sich der Schufa-Eintrag löschen, wenn die offene Forderung vollständig beglichen ist. Die Schufa und der Vertragspartner sollten in einem Schreiben darum gebeten werden, den Eintrag zu entfernen. Die gewünschte Reaktion muss allerdings nicht zwangsläufig erfolgen. Eine bessere Ausgangslage besteht bei Informationen, die dem Grund nach zu Unrecht eingetragenen wurden und glaubhaft gemacht werden können. In diesem Fall ist die Schufa dazu verpflichtet, ihre Datensätze zu korrigieren.
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