Wie kann man eine private Insolvenz beantragen?
Die Möglichkeit, auch im privaten Bereich eine Insolvenz beantragen zu können, ist für viele Schuldner eine gute Möglichkeit, sich aus einer hoffnungslosen finanziellen Lage zu befreien.
Die Privatinsolvenz, die rein rechtlich eigentlich als Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet wird, ist kraft Gesetz in Deutschland seit dem 1. Januar 1999 möglich. Sie ermöglicht es natürlichen Personen, die zahlungsunfähig sind und im Laufe der nächsten sechs Jahre aus eigenen Mitteln eine Tilgung ihrer Schulden nicht bewerkstelligen können, sich aus dieser Überschuldung zu befreien.
Um das Verfahren der Privatinsolvenz einleiten zu können, sind aber bestimmte Rahmenbedingungen zu erfüllen. Der erste Schritt für den Schuldner ist der Kontakt zu einer sogenannten Schuldnerberatung. Er muss bei diesem Beratungsgespräch ohne Ausnahme alle Forderungen, die gegen ihn bestehen, offenlegen. Die Schuldnerberatung wird im ersten Schritt versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Für diesen außergerichtlichen Vergleich ist die sogenannte Kopf- oder Summenmehrheit erforderlich. Unter der Kopfmehrheit versteht man, dass die Mehrheit der Gläubiger der außergerichtlichen Vereinbarung zustimmen muss. Ersatzweise kann auch die Summenmehrheit herangezogen werden. Diese besagt, dass die Gläubiger, die den überwiegenden Anteil an den offenen Forderungen haben, der Vereinbarung zustimmen müssen, unabhängig davon, ob sie auch die Kopfmehrheit bilden oder nicht. Wird eine Kopf- oder Summenmehrheit erreicht, kann der außergerichtliche Vergleich geschlossen werden. Ist dies nicht der Fall, wird beim zuständigen Insolvenzgericht das Verfahren der Verbraucherinsolvenz beantragt.
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Gleichzeitig mit dem Antrag auf Privatinsolvenz wird auch der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Die Restschuldbefreiung besagt, dass dem Schuldner nach ordnungsgemäßer Abwicklung der Verbraucherinsolvenz alle weiteren Verbindlichkeiten erlassen werden. Das Gericht überstellt dem Schuldner einen Eröffnungsbeschluss. Sobald dieser Beschluss ergangen ist, kann bei dem Schuldner durch keinen Gläubiger mehr Vermögen gepfändet werden. Dem Schuldner wird für die Dauer des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt, der auch für den Einzug des pfändbaren Einkommens und die Verteilung dieses Betrages auf die Gläubiger zuständig ist.
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