Schriftliche und mündliche Abmahnung im Arbeitsrecht

Fehlverhalten am Arbeitsplatz kann kein Arbeitgeber tolerieren. Vor Ausspruch einer Kündigung gibt eine schriftliche oder mündliche Abmahnung dem betreffenden Mitarbeiter noch eine letzte Möglichkeit zur Bewährung.

 

Wiederholte Unpünktlichkeit, Beleidigung von Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitern sowie die Missachtung eines betrieblichen Rauchverbots sind nur einige Beispiele, wie ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen kann. Sein Fehlverhalten kann zu Störungen des Betriebsablaufs führen und das Betriebsklima negativ beeinflussen. Gleichwohl kann der Arbeitgeber in den meisten Fällen keine Kündigung aussprechen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine Kündigung stets das letzte Mittel der Rechtsdurchsetzung. Sie kann erst ausgesprochen werden, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg verspricht. Deshalb muss der Arbeitgeber in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung aussprechen. Entbehrlich ist eine Abmahnung nur dann, wenn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber aufgrund des Fehlverhaltens unzumutbar ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Recht zur Kündigung verwirkt ist, wenn der Arbeitgeber wegen desselben Sachverhaltes bereits abgemahnt hat.

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Durch die Abmahnung wird der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen. Er wird gerügt. Für den Fall der Wiederholung droht der Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Die Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung macht es erforderlich, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten genau bezeichnet und aufzeigt, wie richtiges Verhalten auszusehen hat. Ändert der Arbeitnehmer nach der ersten Abmahnung sein Verhalten nicht, so können je nach Schwere des Pflichtenverstoßes weitere Abmahnungen erforderlich sein, bevor der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen.

Schriftformerfordernisse bestehen bei einer Abmahnung nicht. Auch eine mündliche Abmahnung ist zulässig. Zwecks Dokumentation und Vermeidung von Beweisschwierigkeiten sollte die Abmahnung jedoch schriftlich erfolgen. In einem eventuellen Kündigungsschutzprozess muss nämlich der Arbeitgeber den Inhalt und den Zugang der Abmahnung beweisen. Eine mündliche Abmahnung sollte zumindest bestätigt werden, denn eine Abmahnung ist nur gültig, wenn sie auch empfangen wurde.

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