Privatinsolvenz beantragen hilft gegen Überschuldung

Immer mehr Haushalte sind überschuldet. Wenn man einen Ausweg aus dieser Situation sucht, dann wird einem meist geraten, dass man Privatinsolvenz beantragen soll. Sie ist ein Weg aus der Schuldenfalle.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kommt zum Zuge, wenn eine Privatperson so überschuldet ist, dass sie zahlungsunfähig ist. Das vereinfachte Verfahren soll dafür sorgen, dass alle Gläubiger anteilmäßig einen Teil ihrer Forderungen umsetzen können. Privatinsolvenz beantragen heißt aber, dass man zunächst versucht, mit seinen Gläubigern eine Einigung zu erzielen, die auf einem Schuldentilgungsplan fußt. Darin werden alle Verbindlichkeiten erfasst. Man macht den Gläubigern Vorschläge, wie man aus der Schuldenfalle herauskommen will. Dazu sollte man eine Schuldnerberatungsstelle, alternativ einen Anwalt aufsuchen. Gelingt die Einigung, dann ist es nicht mehr notwenig, eine Privatinsolvenz beantragen zu müssen.

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Der häufigere Fall ist das Scheitern. Dies muss von einer der obengenannten Stellen bestätigt werden. Es wird dann versucht, einen weiteren Entschuldungsplan aufzustellen. Wird auch dieser von nur einem oder mehreren Gläubigern abgelehnt, beginnt das Insolvenzverfahren. Die zuständige Stelle ist das Insolvenzgericht. Nach Vorlage aller nötigen Unterlagen prüft diese Instanz die Wahrscheinlichkeit, dass ein gerichtlicher Entschuldungsplan Erfolg haben könnte. Sieht das Gericht eine Aussicht auf Erfolg, legt es einen solchen Plan zusammen mit den Vermögensunterlagen des Schuldners und allen Forderungen vor. Nehmen nach einer vorgeschriebenen Frist mindesten die Hälfte der Gläubiger diesen Plan an, kann das Gericht die übrigen Gläubiger zur Annahme zwingen.

Scheitert auch dies, wird das pfändbare restliche Vermögen des Schuldners in Geldwerte umgesetzt und die Schulden anteilig getilgt.

Eigentliches Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Dazu muss der Insolvente für eine vorgeschriebene Phase des Wohlverhaltens bestimmten Auflagen, überwacht vom Insolvenzverwalter, nachkommen. Er muss arbeiten oder sich um eine Arbeit bemühen. Werte, die ihm in dieser Zeit zufallen, mindestens zur Hälfte an den Treuhänder für die Gläubiger zur Verfügung stellen. Die Restschuldbefreiung, wenn sie erteilt wird, gilt gegenüber allen Gläubigern, auch gegen solche, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben.

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