Private Insolvenz anmelden: Bedingungen und Verfahren

Immer mehr Verbraucher sind überschuldet und können sich alleine nicht aus dieser Situation befreien. Dafür hat der Staat das Insolvenzverfahren eingeführt, welches auch für Privatpersonen gilt.

 

Der Begriff Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger. Man unterscheidet zwischen der tatsächlichen und der drohenden Insolvenz. Mit der drohenden Insolvenz wird der Zustand der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit bezeichnet, während die tatsächliche Insolvenz den IST-Zustand beschreibt. Bis vor ein paar Jahren wurde auch noch der Begriff Konkurs verwendet. Dieser beschrieb lediglich die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit von juristischen Personen, also bei Unternehmen. Dies ist die sogenannte Regelinsolvenz. Seit der Einführung der neuen Insolvenzgesetze (1999) ist es nun mehr auch Privatpersonen gestattet, eine Insolvenz anzumelden. Diese nennt sich private bzw. Verbraucherinsolvenz.

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In der Regel dauert das gesamte Verfahren etwa 6 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt kann der Schuldner bei hinreichender Einhaltung der Bedingungen von der Restschuld befreit werden. Das heißt, alle bis dahin nicht beglichenen Forderungen werden gestrichen und der Schuldner gilt ab sofort als schuldenfrei. Sobald eine Privatperson als überschuldet gilt, kann sie mit Hilfe von karitativen Stiftungen oder einem vom Gericht bestimmten Verwalter Insolvenz beantragen. Eine Überschuldung ist dann gegeben, wenn die verwertbaren Vermögensgegenstände zusammen mit den pfändbaren Beträgen nicht ausreichen würden, um in den nächsten 6 Jahren die Schulden zu tilgen. In diesem Fall bietet sich das Insolvenzverfahren an.

Die Privatinsolvenz ist für alle Schuldner zuständig, die keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt haben. Darüber hinaus können alle ehemaligen Selbstständigen Privatinsolvenz anmelden, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine offenen Forderungen bei ehemaligen Arbeitnehmern vorhanden sind. Das Verfahren gliedert sich in vier Stufen. Die erste ist der außergerichtliche Einigungsversuch. In dieser Phase bittet der Schuldner alle Gläubiger um eine detaillierte Aufstellung der aktuellen Forderungen. Diese bildet die Basis für die Erstellung des Schuldenbereinigungsplans. Der Plan muss allen Gläubigern angekündigt und später vorgelegt werden. Nur wenn alle Gläubiger dem Plan zustimmen und keiner der Gläubiger weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anstrengt, gilt er als angenommen und kann umgesetzt werden. Diese Stufe wird auch als Insolvenzvergleich bezeichnet. Widerspricht nur ein Gläubiger, ist der Plan gescheitert. Erst dann kann das Verfahren weitergehen. Dazu muss der Schuldner nachweisen, dass der Bereinigungsplan offiziell gescheitert ist.

Die nächste Stufe ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Zu dieser Zeit wird das eigentliche Insolvenzverfahren beantragt. Dabei muss man auch die Restschuldbefreiung beantragen. Zu den Anträgen kommen die Bescheinigung über das Scheitern des Bereinigungsplans und der Plan selbst ebenso wie eine genaue Vermögensaufstellung. Dann wird das Verfahren eröffnet. Hierzu werden alle verwertbaren Vermögensgegenstände veräußert und der Erlös wird zu gleichen Prozentsätzen an die Gläubiger ausgezahlt. Vorab werden noch die Verfahrenskosten einbehalten. Dies wird von einem Treuhänder verwaltet, der eine genaue Auflistung aller getätigten Zahlungen erstellt und diese bis zu einem Schlusstermin beim Gericht einreichen muss. Die letzte Stufe ist die Restschuldbefreiung nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase. Diese dauert in der Regel 6 Jahre.

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