Pfändungsgrenzen sind fest und nicht flexibel

Anders als bei der Berechnung von Unterhalt gibt es bei einer Pfändung nicht nur eine Richtlinie, die beachtet werden sollte. Es gibt vielmehr feste Tabellen, an die man sich halten muss.

 

Die Höhe des nicht pfändbaren Einkommens ist dabei von 2 Faktoren abhängig: einerseits von der Höhe des Einkommens und andererseits von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.Somit hat ein Lediger ohne jegliche Unterhaltsverpflichtungen einen wesentlich geringeren Pfändungsfreibetrag als ein Verheirateter mit einem oder mehreren Kindern. Ab einem Nettoeinkommen von mehr als EUR 3.020,06 werden alle darüber hinausgehenden Beträge voll gepfändet. Wer also netto beispielsweise EUR 4.000,00 pro Monat verdient, muss den Betrag ab EUR 3.020,06 voll abtreten.

Für ein unter dieser Grenze liegendes Nettoeinkommen gelten dann je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen andere Pfändungsbeträge.

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Für einen Ledigen beginnt das pfändbare Einkommen bei EUR 990,00 netto pro Monat. Bei einem Nettoeinkommen von EUR 1.500,00 pro Monat können davon EUR 369,40 gepfändet werden. Wer dagegen verheiratet ist und einen Partner zu versorgen hat, braucht bei EUR 1.500,00 netto pro Monat nur EUR 72,05 abführen. Mit einem Kind bleiben bis zu 1.569,99 netto pro Monat pfändungsfrei.

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