Insolvenz (Firma) – ein Begriff und seine Bedeutung
Zahlungsunfähige Kunden und Missmanagement sind nur einige Ursachen, die zu einer Insolvenz (Firma) führen können. Das Insolvenzverfahren bietet hier den Unternehmen die Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn.
Immer mehr Unternehmen geraten in eine finanzielle Schieflage. Aber nicht alle Situationen führen zu einer Insolvenz (Firma). Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Das Gesetz benennt hier insoweit abschließend (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen (Aktiva) die Verbindlichkeiten (Passiva) übersteigt.
Lediglich bei drohender Zahlungsunfähigkeit obliegt dem Unternehmer die Entscheidung über das Insolvenzverfahren. In den anderen Fällen ist der Unternehmer zur Antragsstellung innerhalb von drei Wochen verpflichtet. Andernfalls macht er sich strafbar (Insolvenzverschleppung, Betrug). Nachdem der Insolvenzantrag eingereicht wurde, prüft das zuständige Gericht, ob ausreichend Unternehmenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind. Nur bei positiver Feststellung wird sodann das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Mit dem Moment der Verfahrenseröffnung verliert der Unternehmer das Recht, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Diese Befugnisse gehen – ohne dass es irgendwelcher Entziehungs- oder Übertragungsakte bedarf – auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Im Übrigen bleibt die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners jedoch unberührt. Dies bedeutet beispielsweise, dass er weiterhin Eigentümer des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ist. Werden vom Unternehmer nach Verfahrenseröffnung gleichwohl Verfügungen über zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände vorgenommen, sind diese absolut, also gegenüber jedermann, unwirksam.
Nachdem sich der Insolvenzverwalter einen Überblick verschafft hat, informiert er die Gläubiger über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Zugleich legt er mögliche Sanierungschancen dar. Anschließend entscheidet die Gläubigerversammlung über den Fortgang. Das Gesetz sieht hier die Alternativen Abwicklung, Sanierung oder Verkauf des Unternehmens vor. Bei konstruktiver Zusammenarbeit bietet die Insolvenz (Firma) so den betroffenen Unternehmen eine zweite Chance.
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