Wichtiges zum Begriff „unterhaltsberechtigte Personen“

Ehegattenunterhalt sowie Unterhaltszahlungen für minderjährige Trennungs- und Scheidungskinder sind bekannt. Der Kreis derer, die als unterhaltsberechtigte Personen zu bezeichnen sind, ist jedoch weiter zu verstehen.

 

Einen Schwerpunkt des Unterhaltsrechts bildet der Unterhalt für Verwandte. Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerade Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsberechtigter und -pflichtiger müssen also voneinander abstammen, wobei die Abstammung ebenso durch Adoption begründet sein kann. Kein Unterhaltsanspruch besteht demnach beispielsweise zwischen Geschwistern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es bei Feststellung der Unterhaltsverpflichtung zunächst nicht an. Dies spielt erst bei der Rangfolge der Pflichtigen eine Rolle. Demzufolge können auch Urgroßeltern ihrem Urenkel zum Unterhalt verpflichtet sein. In der Praxis tritt inzwischen verstärkt der sogenannte Elternunterhalt auf. Dies sind meistens Fälle, bei denen beide Elternteile im Alters- oder Pflegeheim leben und deren Vermögen (Rentenbezüge, Erspartes) sowie die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für die Heimunterbringung zu decken.

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Der Verwandtenunterhalt ist im Gegensatz zum Betreuungsunterhalt zeitlich nicht beschränkt. Unterhaltsberechtigte Personen erhalten aber nur Unterstützung, solange sie für ihren Lebensunterhalt, zu dem unter anderem Nahrung, Wohnung, Freizeit und Gesundheitsvorsorge zählen, nicht selbst bestreiten können. Bedürftigkeit ist insoweit zwingende Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Nur wer sich weder aus eigenem Einkommen noch aus vorhandenen Vermögen selbst unterhalten kann, ist bedürftig. Es gilt hier zunächst das Prinzip der Eigenverantwortung, wonach jeder Mensch im Rahmen der eigenen Möglichkeiten für seinen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Im Regelfall endet daher die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ihren Kindern gegenüber mit der Ermöglichung einer Berufsausbildung. Der Anspruch auf Unterhalt kann aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufleben.

Unterhaltsberechtigte Personen erhalten trotz Bedürftigkeit nur bei Leistungsfähigkeit des Verwandten Unterhalt. Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtige in der Lage ist, neben seinen eigenen Bedürfnissen mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln und Vermögen auch den Bedarf des Bedürftigen zu erfüllen. Der Selbsterhalt geht stets vor.

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