Was beim Einspruch einlegen zu berücksichtigen ist
Wer einen Steuerbescheid erhalten hat, hat die Möglichkeit, diesen zu akzeptieren oder kann Einspruch einlegen. Der Bescheid wird dann erneut vom Finanzamt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.
Bei einem Einspruch handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der gegen bestimmte Verwaltungsakte und in einigen gerichtlichen Verfahren eingelegt werden kann. Er ist vom Widerspruch zu unterscheiden. Zulässig ist ein Einspruch beispielsweise bei einem Versäumnisurteil, Strafbefehl, Bußgeldbescheid und Steuerbescheid.
Gerade Steuerbescheide weisen eine hohe Fehlerquote auf, sodass der Steuerpflichtige ihn genau überprüfen sollte. Dazu empfiehlt es sich, Kopien der steuerrelevanten Unterlagen anzufertigen. Kommt der Steuerpflichtige dann zu dem Ergebnis, dass die Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, sollte er Einspruch einlegen.
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Allerdings ist zu beachten, dass dies zeitlich nicht unbegrenzt möglich ist. Es gilt eine Einspruchsfrist von einem Monat. Fristbeginn ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Da die Zustellung in der Regel auf postalischem Wege erfolgt, gilt der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post (Poststempel) als zugestellt. Da dies eine gesetzliche Fiktion ist, gilt dies auch dann, wenn der Verwaltungsakt früher zugeht. Geht der Steuerbescheid jedoch später zu, ist der tatsächliche Zugang entscheidend. Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Dies gilt allerdings nur für das Fristende und nicht für den Fristbeginn. Sollte – was in den seltensten Fällen vorkommt – die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen oder unrichtig sein, so beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid bestandskräftig und kann aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht mehr aufgehoben oder geändert werden.
Wer Einspruch einlegen will, muss dies schriftlich tun. Ein einfaches Schreiben oder Fax ist ausreichend. Da es sich bei einer E-Mail um eine elektronische Erklärung handelt, die die eigenhändige Unterschrift nicht ersetzt, genügt diese nicht dem Schriftformerfordernis. Der Einspruch muss zudem eine genaue Begründung enthalten. Jedoch kann diese in angemessener Frist (etwa drei Wochen) nachgereicht werden, sodass zur Fristwahrung zunächst auch ein Einspruch ohne Begründung möglich ist.
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