Volljährige Kinder haben auch Anspruch auf Kindergeld
Staatliches Kindergeld ist eine Leistung, die Familien mit Kindern bei der Familienkasse beantragen können. Aber hat tatsächlich jede Familie mit mindestens einem Kind Anspruch auf Kindergeld?
Das Kindergeld beträgt in Deutschland derzeit 184 € für das erste sowie das zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und jeweils 215 € monatlich für das vierte und jedes weitere Kind. Mit diesen Beträgen, die seit Januar 2010 gemäß § 66 Abs. 1 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz gültig sind, ist das staatliche Kindergeld so hoch wie nie zuvor. Das Kindergeld ist zum einen als Sozialleistung zu betrachten, stellt andererseits aber auch einen Ausgleich zur Besteuerung des Existenzminimums dar und ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Für den Bezug von Kindergeld müssen die Eltern des Kindes gewisse Anforderungen erfüllen. So muss man entweder deutscher Staatsbürger mit einem ständigen Wohnsitz in Deutschland sein, oder aber ein in Deutschland lebender Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis. Anspruch auf Kindergeld haben auch im Ausland lebende Deutsche, die in der Bundesrepublik einkommenssteuerpflichtig sind. Der Kindergeldbezug ist jedoch nicht möglich, wenn die in Deutschland wohnenden Eltern im Ausland berufstätig sind. Eine Ausnahmeregelung für Ausländer gibt es bei in Deutschland lebenden Bürgern der EU, Schweizern, Norwegern und Isländern. Diese Menschen können einen Antrag auf Kindergeld stellen, auch wenn sie keinen Aufenthaltsstatus vorweisen können.
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Staatliches Kindergeld kann sofort nach der Geburt bei der Familienkasse beantragt werden und wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Absolviert das bereits volljährige Kind nach abgeschlossener Schulausbildung ein Studium oder eine Berufsausbildung, so wird das Kindergeld sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Wenn sich das Kind zwar nicht in Ausbildung befindet, aber arbeitssuchend gemeldet ist, so wird der Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängert. In Ausnahmefällen ist auch eine Zahlung über das 25.Lebensjahr hinaus möglich, und zwar dann, wenn das Kind den gesetzlichen Zivil- oder Grundwehrdienst abgeleistet hat. In diesem Fall wird gemäß § 32 Abs. 5 EStG das staatliche Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bezogen.
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