Unterhalt Tabelle: Anhalt für nacheheliche Zahlungen
In Deutschland gibt es viele Scheidungskinder. Die Regel ist, dass sie bei einem Elternteil leben und der andere Unterhalt leistet. Für die an der Festlegung des Unterhalts Beteiligten bestehen Tabellen als Leitlinien.
Wird eine Ehe geschieden und sind aus ihr Kinder hervorgegangen oder trennt sich ein nicht verheiratetes Paar, das gemeinsame Kinder hat, so ist es in der Regel so, dass die Kinder mit einem Elternteil im Haushalt leben und der andre Elternteil Unterhalt leistet. Seit jüngerer Zeit wird beim Unterhalt nicht mehr zwischen ehelich und nicht ehelich geborenen Kindern unterschieden. Natürlich gibt es noch weitere Problemfelder, die in anderen rechtlichen Komplexen abgehandelt werden: das Namensrecht sowie das Umgangs- und Sorgerecht zum Beispiel. Unter bestimmten Umständen kann es auch sein, dass der Partner, der die kleinen Kinder versorgt, einen Unterhalt zu bekommen hat, weil er für die Kinder da sein muss und nicht selbst Geld verdienen kann. Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben einen Unterhaltsanspruch für drei Jahre. Die Wiederaufnahme der Arbeit hängt dabei unter anderem von den vorhandenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten ab. Der nacheheliche Unterhalt ist auch abhängig von den Kindererziehungszeiten, Möglichkeiten zur Berufstätigkeit in der Ehe und anderen Parametern. Auch die Dauer der Ehe hat hier einen deutlichen Einfluss.
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Die bekannteste der Unterhaltsleitlinien stammt von einem nordrhein-westfälischen Oberlandesgericht. In dieser Tabelle wird der Kindesmindestunterhalt dargestellt, den - wenn Eltern getrennt leben - derjenige für die minderjährigen Kinder zu zahlen hat, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben. Dieser Mindestunterhalt darf, da er auf dem Existenzminimum beruht, auf keinen Fall unterschritten werden. Er wird aus dem Steuerfreibetrag des Einkommenssteuergesetzes für Kinder errechnet und ist vom Alter der Kinder abhängig. Die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern haben stets Vorrang vor weiteren Unterhaltsverpflichtungen, z. B. gegenüber Ehepartnern. Aus dieser Unterhaltspflicht ergeben sich weitere Verpflichtungen für die Ausbildung des Jugendlichen möglicherweise auch über die Volljährigkeit hinaus. Transferleistungen wie zum Beispiel das Kindergeld können grundsätzlich eingerechnet werden. Der Unterhaltspflichtige wiederum ist durch einen Selbstbehalt gesichert, der ebenfalls nicht unterschritten werden sollte.
Die Tabelle wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und die zugrunde gelegten Beträge angepasst. Die Leitlinien in der Tabelle haben eigentlich keine Gesetzeskraft, werden aber von den Familiengerichten für die Berechnung von Unterhaltspflichten zugrunde gelegt. Die Vorschläge für diese Leitlinien wurden in Diskussionen von Familienrichtern mit einem eingetragenen Verein, der sich hier engagiert, ausgearbeitet. Letztere sind Sie sind weitgehend anerkannt, es kann aber in der Praxis - eben weil sie keine Gesetzeskraft haben - zu Abweichungen kommen. Grundsätzlich wird bei der Berechnung von zwei unterhaltspflichtigen Elternteilen ausgegangen. Allerdings gibt es eine Obergrenze für das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Ist diese Grenze erreicht, dann wird nicht mehr die Tabelle zugrunde gelegt, sondern es erfolgt eine Einzelfallentscheidung, die die Gesamtumstände berücksichtigt. Jedoch ist das unterhaltsrelevante Einkommen rechtlich nicht definiert. Die aktuellen Tabellen und diejenigen für vergangene Jahre können im Internet heruntergeladen werden, wenn man sich - möglicherweise aus gegebenem Anlass - für die Unterhaltssätze interessiert.
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