Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann Partnern zustehen
Partner einer geschiedenen Ehe können finanziell abgesichert werden, wenn sie den Ehegattenunterhalt durch ihren Rechtsanwalt beantragen lassen und diesen durch den Richter bewilligt bekommen.
Wenn die Partner einer Ehe sich nichts mehr zu sagen haben, der Alltag nur noch durch Zank und Streit bestimmt wird, dann ist der Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft für beide Partner nur noch eine Qual. Meist wird noch durch Gespräche oder eine Beratung nach Lösungen der angestauten Probleme gesucht. Bringen all diese Maßnahmen nichts, dann denken die Ehepartner an Scheidung und reichen diese ein. Jeder der Partner nimmt sich einen Rechtsanwalt, der ihm hilfreich zur Seite steht. Schon während des Trennungsjahres können Absprachen vereinbart werden. Sind Kinder aus der Ehe entstanden, dann können alle anfallenden Fragen wegen der weiteren Erziehung der Kinder im Vorfeld geklärt werden. Die Kinder bleiben nach der Scheidung bei einem Elternteil im Haushalt wohnen und der andere Elternteil hat ein Besuchsrecht, welches vereinbart worden ist. Aber er hat auch die Pflicht, den Kindern einen monatlichen Unterhalt zu zahlen. Aber nicht nur den Kindern, sondern auch dem getrennten Partner können Unterhaltszahlungen zustehen.
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Das ist der Fall, wenn die Kinder noch zu klein sind und der Elternteil deshalb keiner Beschäftigung nachgehen kann. Bei körperlichen Gebrechen, die eine Beschäftigung nicht zulassen, ist ebenfalls ein Unterhaltsanspruch möglich. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des ehemaligen Partners. Aber auch nach dem Einkommen des Partners, der einen Unterhaltsanspruch geltend machen will. Bekommt er eine Rente oder Teilrente, dann wird dieser Betrag als Einkommen berücksichtigt. Gibt es keinen zwingenden Grund, warum der ehemalige Partner nicht einer Beschäftigung nachgehen kann, dann erlischt auch der Anspruch auf Unterhalt. Für seine finanziellen Bedürfnisse muss er selbst aufkommen, indem er sich eine Arbeit sucht oder die Hilfe eines Amtes in Anspruch nimmt.
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