Mündlicher Mietvertrag: für den Mieter meist günstiger
Ein deutscher Dichter sagte einst, man könne getrost nach Hause tragen, was man schwarz auf weiß besitze. Dies gilt für die meisten Formulare. Doch eine mündliche Mietsvereinbarung ist so wirksam wie eine schriftliche.
Für kurze Zeiträume von bis zu einem Jahr kann ein Mietvertrag auch mündlich abgesprochen werden. Notwendig ist dazu nur, dass sich Mieter und Vermieter über die Höhe der monatlichen Miete, den Beginn des Mietsverhältnisses und das Mietobjekt einig sind.
Es mag vielleicht beim Mieter ein flaues Gefühl hinterlassen, nichts Schriftliches in der Hand zu haben. Im Zweifelsfall steht aber der Mieter bei mündlichen Vereinbarungen zumeist besser da, denn Schönheitsreparaturen trägt in diesem Fall von Gesetzes wegen der Vermieter, ebenso wie sämtliche Nebenkosten, falls nichts anderes abgesprochen wurde. In manchen Mietzinsen sind die Nebenkosten bereits fix enthalten. Auch sind bei der mündlichen Vereinbarung nur die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungsgründe von Bedeutung.
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Es ist für beide Seiten von Vorteil, wenn bei der mündlichen Absprache Zeugen anwesend sind. Denn sollte es doch einmal zum Rechtsstreit kommen, ist der Vermieter oder Mieter auch beweispflichtig. Mietverträge von länger als einem Jahr und Zeitmietsverträge müssen jedoch zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Wird dieser Mietsvertrag nur mündlich vereinbart, ist er wirksam, gilt aber auf unbestimmte Zeit.
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