Gültigkeit mündlicher Verträge im alltäglichen Leben

Die Gültigkeit mündlicher Verträge ist nicht davon abhängig, dass die Vertragspartner bestimmte Formen einhalten. Mündliche Verträge brauchen nicht schriftlich bestätigt oder unter Zeugen geschlossen zu werden.

 

Jeder Erwachsene schließt im Alltag viele mündliche Verträge ab. Sei es der Einkauf im Supermarkt, das Auftanken des Familienautos, das Brötchenholen morgens beim Bäcker oder das Ansehen eines Kinofilms am Abend: All dies sind mündlich geschlossene Verträge, die rechtsgültig sind und die zumeist sofort von beiden Seiten erfüllt werden.

Ein mündlicher Vertrag kommt auf die gleiche Weise wie ein schriftlicher Vertrag zustande: Eine Vertragspartei gibt ein Angebot ab, welches die andere annimmt. Stimmen die beiden Willenserklärungen überein, ist der Vertrag geschlossen und jede Vertragspartei kann von der anderen die Erfüllung des Vertrags verlangen.

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Die meisten Alltagsverträge sind Kaufverträge. Für die Gültigkeit mündlicher Verträge über eine Kaufsache ist nur die Einigung über die Sache und über den Preis erforderlich. Dabei hängt der Vertragsabschluss nicht von der Verwendung bestimmter Worte ab. Die Gültigkeit mündlicher Verträge ist noch nicht einmal davon abhängig, dass überhaupt ein Wort gesprochen wird. Denn Willenserklärungen können auch in Form von Gesten abgegeben werden, so zum Beispiel, wenn der Kunde auf die Brötchen beim Bäcker deutet und mit der Hand die gewünschte Anzahl signalisiert.

Das Vertragsangebot muss auch nicht unbedingt vom Verkäufer erklärt werden. Gerade im Alltag stammt das Angebot häufig vom Käufer selbst, wie das Beispiel eines Einkaufs im Supermarkt zeigt. Das Hinstellen der mit Preisschildern versehenen Ware stellt nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Diese Aufforderung bindet den Verkäufer nicht. Das Vertragsangebot wird vielmehr vom Käufer selbst stillschweigend erklärt, indem er die Ware auf das Förderband an der Kasse legt. Sein Vertragsangebot wird daraufhin von der Kassiererin durch das Einscannen der Waren angenommen. Wurden zum Beispiel Preisetiketten versehentlich oder absichtlich vertauscht, kommt der Kaufvertrag dennoch zum „richtigen“ Kaufpreis zustande. Dies muss jedoch nicht immer zulasten des Kunden gehen: Ist die Ware zum Beispiel durch ein Sonderangebot günstiger als ausgezeichnet, gilt der niedrigere Kaufpreis des Sonderangebots als vereinbart.

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