Grundlegendes zur Kündigung eines Werkvertrages

Ob der Vertrag über die Kfz-Reparatur, der Architekturvertrag oder der Vertrag im Bauwesen – in fast allen Unternehmensbranchen werden Werkverträge abgeschlossen. Die Kündigung eines Werkvertrages ist daher alltäglich.

 

Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, bei dem sich der Unternehmer zur körperlichen Herstellung einer Sache verpflichtet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer nicht eine Arbeitsleistung als solche, sondern einen bestimmten Erfolg. Den Besteller trifft seinerseits die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Neben den allgemeinen Regelungen zur Vertragsbeendigung räumt der Gesetzgeber dem Besteller ein eigenständiges Kündigungsrecht ein, welches er bis zur Vollendung des Werkes ausüben kann. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Abnahme des Werkes, sondern lediglich auf die vereinbarte Vergütung hat. Da die Erstellung des Werkes somit allein im Interesse des Bestellers liegt, kommt ihm auch die alleinige Entscheidungsbefugnis zu, ob das Werk fertigstellt werden soll oder nicht.

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Die Kündigung eines Werkvertrages bedarf keiner Form, sodass sie auch stillschweigend erfolgen kann. Allerdings stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an eine solche Kündigung. Sie wird beispielsweise angenommen, wenn der Besteller einen anderen Unternehmer mit der Fertigstellung des Werkes beauftragt und dies dem ursprünglichen Unternehmer mitteilt.

Durch den Ausspruch der Kündigung wird das Vertragsverhältnis beendet, wodurch die Pflicht des Unternehmers zur Fertigstellung erlischt. Die bis zu dem Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen hat der Unternehmer an den Besteller herauszugeben. Die Hauptleistungspflicht des Bestellers – Zahlung der vereinbarten Vergütung – wird modifiziert. Da dem Unternehmer weder Vor- noch Nachteile aus der Ausübung des Kündigungsrechts entstehen sollen, muss er sich ersparte Aufwendungen oder anderweitig erlangten Erwerb abziehen lassen. Ersparte Aufwendungen sind dabei Aufwendungen, die der Unternehmer nicht mehr tätigen muss, um das Werk fertigzustellen. Bei der konkreten Berechnung ist stets die vereinbarte Vergütung Ausgangspunkt. Insofern besteht bei der Kündigung eines Werkvertrages für den Unternehmer grundsätzlich kein Vergütungsanspruch in voller Höhe. Im Streitfall muss er zudem seinen Anspruch darlegen und beweisen.

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