Erbrecht: Pflichtteil steht auch Enterbten zu

Es gibt unterschiedlichste Gründe, weshalb Verstorbene vor ihrem Tod im Testament enge Angehörige enterben. Das heißt, dass eine bestimmte Person keinen Anteil an seinem Nachlass bekommen soll.

 

Enterbung heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Enterbte keinerlei Ansprüche auf Werte aus dem Nachlass hat. Der Erblasser ist nämlich insofern in seiner Testamentsfreiheit eingeschränkt, dass er nicht das Recht hat, einen Erbberechtigten vom sogenannten Pflichtteil auszuschließen. Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil steht somit über dem Inhalt des Testaments. Er steht all jenen zu, die testamentarisch aus der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dies ist dann der Fall, wenn das Testament ausdrücklich besagt, jemanden nicht zu bedenken. Ferner auch dann, wenn jemand konkludent ausgeschlossen wurde, d. h. ausschließlich andere Personen als Erben benannt werden. Eine Ausnahme davon stellen Geschwister und weiter entfernte Verwandte des Erblassers dar - sie sind nicht pflichtteilsberechtigt.

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Diese ausgeschlossene Person ist dann kein Erbe in dem Sinne, hat jedoch einen Geldanspruch. Diesen kann er gegen den oder die Erben richten, die das Erbe rechtmäßig angenommen haben. Ein Anspruch auf Pflichtteil besteht jedoch frühestens mit dem Ableben des Erblassers. Vorab kann eine Auszahlung des Pflichtteils nicht durchgesetzt werden. Soll der Pflichtteilanspruch trotzdem noch zu Lebzeiten des Erblassers ausgezahlt werden, ist eine Einigung mit dem Erblasser erforderlich. Diese muss zudem schriftlich festgehalten werden. Es bedarf hierbei einem offiziellen Vertrag, der notariell beglaubigt werden sollte. Mit diesem Vertrag werden alle Ansprüche abgegolten. Mit Eintritt des Todes besteht weder ein Anspruch auf das Erbe noch auf einen Pflichtteil davon.

Es gibt nur wenige sehr strenge Ausnahmen, jemanden komplett zu enterben. Der Person steht dann auch kein Pflichtteil zu. Möglich ist dies dann, wenn der Enterbte sich einer relevanten Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht hat oder ihm und seiner Familie nach dem Leben trachtet. Ein Pflichtteil kann auch dann verwehrt werden, wenn der Enterbte rechtskräftig zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verbindlich angeordnet wurde. Man spricht von "Erbunwürdigkeit". Diese Regelungen sind sehr klar abgegrenzt und greifen nur in Härtefällen. Einfache Familienstreitigkeiten beispielsweise sind demnach kein Grund, weshalb der Anspruch auf den Pflichtteil verloren gehen könnte. Auch dann nicht, wenn die Differenzen zu einem mehrjährigen Kontaktabbruch oder Ähnlichem geführt haben. Es kann nicht auf Erbunwürdigkeit argumentiert werden, wenn keiner der obigen Voraussetzungen gegeben sind. Der Pflichtteilberechtige muss also bereits mit Verstößen gegen geltendes Recht aufgefallen sein.

Wird jedoch das Erbe ausgeschlagen, z. B. um eventuell vorhandene Schulden nicht tragen zu müssen, erlischt auch der Anspruch auf den Pflichtteil. Es ist also nicht möglich, sich auf diesem Wege finanziell zu bereichern, ohne negative Aspekte des Erbes auch annehmen zu müssen. Wird ein Erbe ausgeschlagen erschlöschen sämtliche Ansprüche an Werte aus dem Nachlass. Wie das normale Erbe kann jedoch auch der Pflichtteil abgelehnt werden. Es bestehen dann keinerlei Rechte an Teilen des Nachlasses mehr. Auch eine nachträgliche Forderung den Erben gegenüber ist in diesem Falle nicht mehr zulässig. Es gilt also in jedem Falle, den Nachlass vorab ausgiebig zu sichten und dann erst eine Entscheidung zu treffen.

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