Der Anspruch auf Abfindung bei einer Kündigung
Bei einer unerwarteten Kündigung kann es sein, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung hat. Dies ist nicht immer ein Muss. Einige Unternehmen zahlen sie jedoch dennoch aus Kulanz.
Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber wird in bestimmten Fällen eine Abfindung gezahlt. Das ist aber nicht immer der Fall. Der wohl häufigste Grund für eine Abfindung ist, dass der Arbeitgeber einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen möchte. Aus diesem Grund wird in einem Aufhebungsvertrag eine Summe festgelegt, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt. Dafür garantiert der Arbeitnehmer eine Vertragsbeendigung im einvernehmlichen Sinn. Denn eine rechtskräftige Kündigung kann nur mit einem besonderen Grund ausgesprochen werden. Ist der Grund nicht rechtskräftig, hat ein Arbeitnehmer das Recht, vor dem Arbeitsgericht auf Überprüfung zu klagen. Um ein Unternehmen gegen diesen Fall abzusichern, wird also der Aufhebungsvertrag abgeschlossen.
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Eine Abfindung kann jedoch nicht nur durch das Unternehmen, sondern auch durch das Arbeitsgericht festgesetzt werden. Wird in einem Prozess festgelegt, dass eine Kündigung nicht rechtskräftig ist, dem Arbeitnehmer aber auch die Fortsetzung der Arbeit in dem Unternehmen nicht zugemutet werden kann, spricht das Gericht ihm eine Abfindung zu.
Auch bei einer Betriebsbedingten Kündigung kann ein Anspruch auf eine Abfindung bestehen. In diesem Falle ist es ähnlich wie bei dem Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber macht dem zu kündigenden Mitarbeiter ein Angebot, damit dieser auf eine Klage beim Arbeitsgericht verzichtet. Die Höhe der Abfindung beträgt dann ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Einige Unternehmen bieten auch höhere Abfindungen an. Dies geschieht dann aber aus Kulanz und kann nicht vor Gericht erzwungen werden. Die Auszahlung des Abfindungsbetrages erfolgt dann, wenn die gesetzliche Klagefrist nach einer Betriebsbedingten Kündigung verstrichen ist.
Sowohl bei einem Aufhebungsvertrag, als auch bei einer Betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer erst dann ein Recht auf Auszahlung, wenn er innerhalb der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist nicht vor dem Arbeitsgericht klagt. Kommt es innerhalb dieser Zeit zum Tod des Arbeitnehmers, hat seine Familie keinen Anspruch auf die Zahlung der Abfindung. Ob es sich lohnt, das Angebot einer Abfindung anzunehmen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Generell ist es dann empfehlenswert, wenn der Grund der Kündigung rechtlich zulässig ist. Hält sich der Arbeitgeber also beispielsweise an den Sozialplan und entlässt die Mitarbeiter nachweislich aus Betriebsbedingten Gründen, lohnt sich eine Klage vor Gericht weniger und bringt unnötige Kosten. Eine Abfindung ist in diesem Fall oft der bessere Weg.
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