Außergerichtliches Mahnverfahren bei Zahlungsverzug
Wenn Rechnungen nicht bezahlt werden, kommt zwischen Gläubigern und Schuldnern eines Vertrags ein außergerichtliches Mahnverfahren zum Einsatz. Beide Vertragsparteien sollten hierbei einige Dinge beachten.
Das deutsche Recht kennt neben dem gerichtlichen Mahnverfahren, das in der Zivilprozessordnung geregelt ist, auch ein außergerichtliches Mahnverfahren, welches Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ist. Ein außergerichtliches Mahnverfahren wird juristisch korrekt als Mahnung bezeichnet und meint eine Zahlungserinnerung eines Gläubigers an einen Schuldner. Beide Parteien müssen bei dieser Art des Mahnverfahrens einiges beachten.
Der Gläubiger darf eine Zahlung erst bei Fälligkeit anmahnen. Die Fälligkeit kann sich dabei entweder unmittelbar aus dem Vertrag selbst oder aus allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. In der Regel sieht der Vertrag eine Frist zur Bezahlung der Rechnung vor; falls keine Frist vereinbart wurde, ist die Zahlung sofort fällig. Erst bei Nichteinhaltung dieser Frist darf eine Zahlungserinnerung vorgenommen werden. Dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung gerät der Schuldner aber in jedem Fall in Verzug, wenn überhaupt eine Frist gesetzt wurde, so dass hier eine Mahnung nicht mehr erfolgen muss.
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Die Mahnung sollte dem Schuldner in schriftlicher Form zukommen, etwa als Brief oder auch als E-Mail. Das Schreiben ist jedoch formlos, es kann also auch eine mündliche Mahnung erfolgen. Für den späteren Streitfall ist es aber in jedem Fall vorzuziehen, die Schriftform zu wählen, um eventuellen Dokumentationspflichten nachkommen zu können. Die Mahnung sollte Bezeichnungen der erbrachten Leistung, des Datums und der Rechnungsnummer sowie des Zahlungsziels enthalten.
Erst hiernach tritt der sogenannte Verzug des Schuldners ein. Ein außergerichtliches Mahnverfahren macht den Verzug des Schuldners notwendig, damit der Gläubiger Schadenersatzforderungen gegenüber dem Schuldner erheben kann. Hierzu gehört auch, dass er einen Zinsschaden geltend machen kann, der die Geldschuld um einen gesetzlich festgelegten Basiszinssatz erhöht. Dreißig Tage nach Zustellung der Rechnung ergeben sich Verzugszinsen wiederum automatisch. Außerdem muss der Schuldner für alle Kosten des Mahnverfahrens (Verzugsschaden) aufkommen, die erst mit Eintritt seines Verzugs entstanden sind. Die Kosten für die Zahlungserinnerung trägt er also nicht.
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