Wohnung mieten und Rechte als Mieter wahrnehmen
Wer eine Wohnung mieten möchte, sollte seine Rechte kennen, denn viele Mietverträge enthalten Klauseln, die laut Mietrecht nicht zulässig sind, da sie in die Privatsphäre des Mieters eingreifen.
Wer eine Wohnung mieten möchte, muss sich dem Vermieter bei der Besichtigung zunächst vorstellen und dabei einige Fragen beantworten. Diese dürfen aber nicht zu sehr in die Privatsphäre des potenziellen Mieters eingreifen. So sollte man zwar Angaben zu Beruf und Einkommen machen, muss den Vermieter aber nicht über die persönlichen Zukunftspläne informieren. Fragen zur Familienplanung sind daher nicht zulässig. Ist allerdings eine Eheschließung geplant und es steht bereits beim Besichtigungstermin fest, dass der Partner in absehbarer Zeit mit in die Wohnung einzieht, sollte man dies dem Vermieter mitteilen. Ansonsten hat er kein Recht auf Auskünfte zum Familienstand oder gar zur sexuellen Orientierung. Auch die Nationalität, religiöse und politische Ansichten sowie Vereinszugehörigkeiten gehen den Vermieter grundsätzlich nichts an. Sollten derartige Fragen dennoch gestellt werden, und man möchte sich durch eine Auskunftsverweigerung nicht die Chancen auf die Wohnung verspielen, ist es möglich, diese falsch zu beantworten.
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Ist die erste Hürde genommen, und man kann die gewünschte Wohnung mieten, sollte man den Mietvertrag genau unter die Lupe nehmen. Viele Vermieter kennen sich nicht ausreichend im Mietrecht aus oder verwenden veraltete vorgedruckte Formulare, in denen noch inzwischen unzulässige Klauseln vorhanden sind. So ist dort beispielsweise oft festgehalten, dass die Wohnung alle drei oder fünf Jahre renoviert werden muss. Diese Regelung ist rechtlich nicht bindend. Zwar darf der Vermieter Schönheitsreparaturen nach einer bestimmten Zeit verlangen, aber nur wenn die Abnutzung der Wohnung dies auch notwendig macht. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter die Frist ohne Folgen verstreichen lassen. Auch gestaffelte Kündigungsfristen entsprechen nicht mehr dem geltenden Mietrecht. Der Mietvertrag kann seitens des Mieters prinzipiell mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Ebenfalls häufig zu finden sind Klauseln, welche die Haustierhaltung generell ausschließen. Sie gelten allerdings nur für Hunde und Katzen, Kleintiere wie Fische, Hamster oder Wellensittiche darf der Vermieter nicht verbieten.
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