Mietminderung bei Baulärm - Rechte für Mieter
Kommt es durch eine Baustelle innerhalb des Hauses oder bei den Nachbargrundstücken zu einer erhöhten Belastung durch Baulärm, kann ein Mieter in einigen Fällen eine Mietminderung vornehmen.
Die eigene Wohnung ist ein Rückzugsort von der Arbeit und dem Alltag. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Ruhe durch Baulärm beeinträchtigt wird. In einigen Fällen ist es möglich, dann die Miete zu mindern, denn Baulärm ist im Sinne des Baurechts ein Mangel. Dies gilt aber nur dann, wenn der Lärm verursachende Bau nicht vom Vermieter der Wohnung in Auftrag gegeben wurde. Doch auch wenn der Vermieter der Auftraggeber ist, müssen sich die Handwerker an eine Lärmschutzverordnung halten.
Eine Mietminderung ist bei unzumutbarem Lärm möglich, der vor allem während der Nacht- und Ruhezeiten auftritt. Aber auch die Überschreitung einer bestimmten Dezibelanzahl kann Anlass sein. Anders ist es, wenn der Mieter schon bei seinem Einzug wusste, dass es zu Baulärm kommen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn bereits bei der Vertragsunterzeichnung deutlich zu erkennen war, dass das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, baufällig ist und eine bevorstehende Baustelle zu erwarten war oder auch bei Einzug schon laufende Arbeiten stattfanden. Doch auch in diesen Fällen gilt, dass der Mieter keinen Lärm zu den gesetzlichen Ruhezeiten hinnehmen muss.
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Fühlt sich der Mieter belästigt, informiert er im ersten Schritt den Vermieter darüber und fordert von ihm, die Lärmquelle zu beseitigen. Geschieht das nicht, hat der Mieter das Recht, seine Zahlungen zu mindern. Je nach Lärmbelästigung kann ein Betrag von bis zu 35 Prozent der regulären Miete einbehalten werden. Legt der Vermieter keinen Widerspruch ein, gilt die Minderung als akzeptiert und das so lange, bis die Quelle der Lärmbelästigung beseitigt wurde. Ist der Vermieter allerdings nicht der Ansicht, dass der Baulärm unzumutbar ist, kann er den Einlass eines Gutachters in die Wohnung fordern, der den Lärmpegel misst. Finden Mieter und Vermieter keine Einigung, entscheidet schließlich ein Gericht darüber, ob eine Mietminderung zulässig ist.
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