Hundehaltung in Mietwohnung - ein Stressfaktor?
Viele Hundebesitzer möchten in der Wohnung nur ungern auf ihren vierbeinigen Freund verzichten. Doch die Hundehaltung in Mietwohnung kann in manchen Fällen durchaus zum Problem werden.
Für die meisten Tierfreunde und –halter, die nicht in einem Eigenheim wohnen, hat sich die Frage nach dem Tierhaltungsverbot in Mietwohnungen bereits schon einmal gestellt. Doch gerade beim Thema Hundehaltung erweist sich die Sachlage als schwierig. Viele Vermieter befürchten ständige Unruhe oder schwere Schäden durch Hundehaltung in Mietwohnung. Für die meisten Hundehalter allerdings steht es außer Frage, ihr Tier aus Gründen der verbotenen Hundehaltung in Mietwohnung abzugeben.
Generell ist zu sagen, dass Kleintiere immer gehalten werden dürfen. Zu Kleintieren gehören jene Tiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden, beispielsweise Mäuse, Kaninchen, Vögel, Spinnen oder Schlangen. Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag ausdrücklich formuliert wurde, dass Tierhaltung untersagt ist. Hunde- und Katzenhaltung darf grundsätzlich untersagt werden. Insofern darf der Vermieter im Falle einer Zuwiderhandlung des Mieters verlangen, dass das Tier wieder abgeschafft wird. Meist ist bei einer beabsichtigten Anschaffung von Hund oder Katze die Zustimmung des Vermieters einzuholen, das kann vertraglich festgelegt werden. Bei wenigen Parteien innerhalb eines Hauses stimmt der Vermieter einer Hundehaltung oftmals eher zu. Häuser, in denen viele Mieter wohnen, sind oft von einem Haltungsverbot betroffen, da, wenn Hundehaltung erlaubt, jeder Mieter einen Hund anschaffen könnte und die Lärmbelastung und Gefahr der Verunreinigung dann einfach überhandnehmen würde.
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Haben jedoch in einem Mietshaus bereits mehrere Mieter einen Hund, kann der Vermieter eine Neuanschaffung bei einem weiteren Mieter nicht ohne Weiteres verbieten. Allerdings ist zu sagen, dass die Lärmbelästigung durch einen einzelnen Hund, der beispielsweise bellt, wenn er alleine ist, durchaus angegangen werden kann bzw. muss. Hundehalter müssen gewährleisten, dass der Hund zwischen 22 und 7 Uhr nicht bellt. Gegen ein einzelnes Bellen ist nichts einzuwenden, aber Dauergebell muss unterbunden werden. Das Gericht kann hier eine Abschaffung des Tieres oder den Auszug des Mieters erwirken. Dies gilt in Einzelfällen auch, wenn ein Kampfhund in einer Mietwohnung gehalten wird.
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